Auch im Fall von Dauerschuldverhältnissen kann der Ausweis einer Drohverlustrückstellung geboten sein. Dauerschuldverhältnisse sind Verträge, die über einen längeren Zeitraum erfüllt werden, wie z. B. Miet- und Pachtverträge.

Sie sind nur insoweit schwebend, als sie am Bilanzstichtag noch nicht "abgewickelt" sind. Hinsichtlich des noch nicht abgewickelten (zukünftigen) Teils kann ein Verpflichtungsüberschuss entstehen. Der Ansatz einer Drohverlustrückstellung erfordert die Widerlegung der Ausgeglichenheitsvermutung:

  • Bei Beschaffungsgeschäften(z. B. Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern, Anmietverträge) droht ein Verpflichtungsüberschuss, wenn der Wert der Gegenleistung für den Unternehmenserfolg hinter dem Wert der Leistung des Bilanzierenden zurück bleibt. Davon kann bei Fehlmaßnahmen ausgegangen werden. Kann der Wert hingegen nicht bestimmt werden, so kann keine Rückstellung gebildet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Rückstellung nicht alleine aufgrund gesunkener Wiederbeschaffungskosten gebildet werden.[1]
  • Bei Absatzgeschäften (z. B. Vermietungsverträge) ist ein Rückstellungsausweis notwendig, wenn der Wert der ausstehenden Sach- oder Dienstleistung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Die Bewertung der ausstehenden Sach- oder Dienstleistung erfolgt analog der Bewertung von Sach- und Dienstleistungsverpflichtungen bei einmaligen Absatzgeschäften zu Vollkosten.
[1] Vgl. Bertram in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 249 HGB Rz. 167 ff., Stand: 7.11.2018 m. w. N.

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