Echte Ansammlungsrückstellungen (auch Verteilrückstellungen genannt) sind Rückstellungen für Verpflichtungen,

  • die am Bilanzstichtag feststehen, da sie rechtlich bereits mit Verwirklichung des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses in voller Höhe entstanden sind,
  • deren Verursachung sich aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise über nachfolgende Perioden erstreckt, da die zugrunde liegende Verpflichtung zukünftigen Geschäftsjahren dient und
  • die daher über mehrere Jahre zu verteilen sind.

Echte Ansammlungsrückstellungen sind beispielsweise Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen (Mieter-Abbruchverpflichtungen) bzw. – wie im Praxis-Beispiel – Verpflichtungen zur Entfernung baulicher Anlagen am Ende eines Miet- oder Pachtvertrags). Bei Verteilrückstellungen ist der Aufwand am Bilanzstichtag zwar bekannt, jedoch mehreren Geschäftsjahren zuzuordnen. Echte Ansammlungsverpflichtungen werden zeitanteilig in gleichen Raten angesammelt.[1]

Daneben wird es als zulässig angesehen, den Erfüllungsbetrag in voller Höhe zurückzustellen, anstatt eine ratierliche Ansammlung vorzunehmen. Begründet wird dies mit der rechtlichen Vollentstehung bereits zum Zeitpunkt des die Verpflichtung auslösenden Ereignisses.[2]

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 249 HGB, Stand 7.8.2023, Rz. 337.
[2] Vgl. Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, § 253 HGB, 12. Aufl., Rz. 164 m. w. N.

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