Eine Verpflichtung besteht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Daher ist das Bestehen einer Verpflichtung am Bilanzstichtag anhand der rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage zu prüfen. Dabei kann sich herausstellen, dass die Voraussetzungen entweder erfüllt sind oder deren Erfüllung ungewiss ist. Ist das Bestehen einer Verpflichtung ungewiss, kommt es darauf an, ob es unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsgrundlage erfüllt ist.

Nach handelsrechtlicher Auffassung ist eine Rückstellung bereits dann zu bilden, wenn das Bestehen einer Verpflichtung nicht ausgeschlossen werden kann.[1] Die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen kann danach auch unter 50 % liegen.

Strengere Anforderungen stellt der BFH. Nach der Rechtsprechung ist eine Rückstellung dann zu bilden, wenn nach allen am Bilanzstichtag objektiv gegebenen (und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren) Umständen mehr Gründe für als gegen das Bestehen der Verbindlichkeit sprechen. Eine Verbindlichkeit, auch eine ungewisse, muss bereits eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[2]

[1] Vgl. Schubert, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 249 HGB, 12. Aufl., Rz. 26.

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