Sowohl die (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge sind abzuzinsen, solange ihre Restlaufzeit 1 Jahr übersteigt. Nach § 253 Abs. 2 HGB ist hierzu der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der abzuzinsenden Rückstellung zu verwenden.

Bei der (Teil-)Rückstellung für Erfüllungsrückstände wird die Verpflichtung über die Beschäftigungsphase angesammelt und über die Freistellungsphase aufgelöst. Ebenso wird die (Teil-)Rückstellungen für Aufstockungsbeträge mit Entlohnungscharakter über einen längeren Zeitraum angesammelt und über die Freistellungsphase aufgelöst. In beiden Fällen ist die Bestimmung eines einheitlichen Abzinsungszeitraums bzw. einer einheitlichen Restlaufzeit für die (Teil-)Rückstellung nicht ohne weiteres möglich, da die (Teil-)Rückstellungen jeweils aus unterschiedlichen Teilbeträgen mit unterschiedlichen Restlaufzeiten bestehen.

Zur Vereinfachung kann nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB bei Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbar langfristig fälligen Verpflichtungen (wozu Altersversorgungsverpflichtungen gehören) von einer pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren ausgegangen werden.

IDW RS HFA 3, Rn. 18 empfiehlt jedoch bei Alterszeitverpflichtungen von der tatsächlichen Restlaufzeit auszugehen, da die Restlaufzeit von Altersteilzeitvereinbarungen i. d. R. kürzer ist. Nach IDW RS HFA 30, Rn. 55 ist unter der Restlaufzeit bei Altersversorgungsverpflichtungen und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nicht die voraussichtliche Dauer bis zur vollständigen Abwicklung, sondern die Duration zu verstehen. Dies ist der versicherungsmathematische Schwerpunkt aller künftigen Zahlungen an den Arbeitnehmer.[1]

Bei der (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge mit Abzinsungscharakter wird die Verpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt gebildet (vgl. hierzu oben) und über die Freistellungsphase aufgelöst. D.h. auch in diesem Fall ist der Abzinsungszeitraum bzw. die Restlaufzeit nicht für alle Teilbeträge der (Teil-)Rückstellung gleich. Die Bestimmung des Abzinsungszeitraums bzw. der Restlaufzeit wird gegenüber den zuvor besprochenen (Teil-)Rückstellungen für Erfüllungsrückstände und für Aufstockungsbeträge mit Entlohnungscharakter etwas vereinfacht, da die Bildung zu einem Zeitpunkt erfolgt.

Die Abzinsung kann – zumindest bei kleinen Grundgesamtheiten- für die einzelnen Jahresscheiben des Verpflichtungsbetrags erfolgen, so wie sich die Auflösung der (Teil-)Rückstellungen zeitlich über die Geschäftsjahre der Freistellungsphase verteilt, indem die entsprechenden Teilbeträge des Verpflichtungsbetrags mit der individuellen Restlaufzeit und dem individuellen laufzeitadäquaten Zinssatz berechnet werden. Alternativ kann für die gesamte (Teil-)Rückstellung die Duration bestimmt werden und die so bestimmte Restlaufzeit der Abzinsung zugrunde gelegt werden.

[1] Vgl. IDW RS HFA 30, Rn. 55.

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