Da E mit dem BHKW auch in nicht unerheblichem Umfang Strom in das öffentliche Netz einspeisen wollte und er mit dem Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Anlage kalkuliert hatte, bittet er um Beurteilung, ob er aus der geleisteten Anzahlung einen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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