Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Nur ein steuerbarer Umsatz kann – soweit er nicht steuerbefreit ist – zur Entstehung von Umsatzsteuer führen. Neben dem Ausführungsort im Inland ist eine wesentliche Voraussetzung, dass ein Unternehmer überhaupt eine Leistung im wirtschaftlichen Sinn erbracht hat. Gerade bei Alltagsfällen kann die Abgrenzung schwierig sein, ob eine Leistung, eine Rückgängigmachung einer Leistung oder ggf. ein umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Vorgang vorliegt.
1 Problematik
Umsatzsteuer kann immer nur dann entstehen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) ausführt. Eine Leistung setzt ein wirtschaftliches Handeln voraus, dem Vertragspartner/Leistungsempfänger muss ein grundsätzlich verbrauchbarer Vorteil zugewendet werden. Die Leistung muss dabei erkennbar um einer Gegenleistung willen erbracht werden.
In bestimmten Fällen kann eine schon ausgeführte Leistung mit umsatzsteuerrechtlicher Wirkung wieder rückabgewickelt werden; systematisch wird dies über eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG umgesetzt.
Rückgängigmachung setzt Rückgabe der Leistung voraus
Eine Leistung kann nur dann nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht werden, wenn die Leistung auch tatsächlich wieder rückgängig gemacht werden kann. Sonstige Leistungen, die als reine Dienstleistungen mit der Erbringung schon als solche wirtschaftlich verbraucht sind, können nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht werden.
Ein besonderer Fall der Rückgängigmachung ist der Umtausch. Bei einem Umtausch wird ein ursprünglich ausgeführter Umsatz rückgängig gemacht (rückabgewickelt) und es wird ein neuer Umsatz – beurteilt nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen – ausgeführt. Dies ist ...