A hat einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und diesen bespart. Am 1.1.2009 belief sich sein gefördertes Altersvorsorgevermögen auf 10.000 EUR. Diesen Betrag entnimmt er in 2009, um damit die von ihm selbst genutzte Eigentumswohnung zumindest teilweise zu finanzieren. Am 1.7.2029 beginnt seine Auszahlungsphase. A feiert an diesem Tag seinen 65. Geburtstag.
Sein Wohnförderkonto entwickelt sich wie folgt | |
Entnahme 2009 | 10.000,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2009 (2 % v. 10.000 EUR) | 200,00 EUR |
Stand 1.1.2010 / 31.12.2010 | 10.200,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2010 (2 % v. 10.200 EUR) | 204,00 EUR |
Stand 1.1.2011 / 31.12.2011 | 10.404,00 EUR |
Erhöhungsbetrag 2011 (2 % v. 10.404 EUR) | 208,08 EUR |
Stand 1.1.2012 / 31.12.2012 | 10.612,08 EUR |
Stand 1.1.2028 / 31.12.2028 | 14.282,46 EUR |
Erhöhungsbetrag 2028 (2 % v. 14.282,46 EUR) | 285,65 EUR |
Stand 1.1.2029 | 14.568,11 EUR |
Erhöhungsbetrag 2029 | 291,36 EUR |
Beginn der Auszahlungsphase 1.7.2029 | 14.859,47 EUR |
A kann zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, ob er den in das Wohnförderkonto eingestellten Betrag ratierlich oder als Einmalbetrag versteuern will. Entscheidet er sich zunächst für die ratierliche Besteuerung, kann er sich immer noch entschließen, auf die Einmalbesteuerung für den Restbetrag zu wechseln.
Als Einmalbesteuerung würde sich ein Betrag i. H. v. 10.401,63 EUR ergeben (70 % von 14.859,47 EUR). Im Fall einer ratierlichen Besteuerung muss A jährlich Einkünfte i. H. v. 742,97 EUR versteuern. Dieser Betrag wird auch als "Verminderungsbetrag" bezeichnet. Ob sich eine tatsächliche Steuerzahllast für A ergibt, hängt von seinen weiteren Einkünften ab.
A entscheidet sich zunächst für die ratierliche Besteuerung. Am 1.7.2033 entscheidet er sich jetzt doch, die Einmalbesteuerung zu wählen. Das Wohnförderkonto entwickelt sich wie folgt:
Stand 1.7.2029 | 14.859,47 EUR |
Verminderungsbetrag[1] | 742,97 EUR |
Stand 31.12.2029 | 14.116,50 EUR |
Verminderungsbetrag | 742,97 EUR |
Stand 31.12.2030 | 13.373,53 EUR |
Verminderungsbetrag | 742,97 EUR |
Stand 31.12.2031 | 12.630,55 EUR |
Verminderungsbetrag | 742,97 EUR |
Stand 31.12.2031 | 11.887,58 EUR |
Verminderungsbetrag | 742,97 EUR |
Stand 31.12.2032 | 11.144,61 EUR |
Auflösungsbetrag | 11.144,61 EUR |
Stand 1.7.2033 | 0 EUR |
70 % des Auflösungsbetrags i. H. v. 11.144,61 EUR sind bei A als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG anzusetzen, d. h. 7.801,22 EUR.
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