Wenn sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge gezahlt wurden, sind die Leistungen in der Auszahlungsphase aufzuteilen. Die Aufteilung ist regelmäßig beim erstmaligen Bezug der Leistungen vom Anbieter vorzunehmen. Dafür sind die Beiträge grundsätzlich je Vertragsinhaber getrennt aufzuzeichnen, sodass eine Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen werden kann.

Leistungen, die auf geförderten oder steuerfrei gestellten Beiträgen beruhen, sind in voller Höhe nachgelagert zu versteuern.[1] Auf nicht geförderte Beiträge entfallende Leistungen sind je nach Art der Leistung zu versteuern.[2]

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