Leistungen werden in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterworfen, wenn sie insgesamt auf folgenden Beträgen beruhen:

  • Beiträge, für die der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde,
  • Beiträge und Zuwendungen, die nach § 3 Nr. 56, Nr. 63, Nr. 63a[1] oder Nr. 66 EStG steuerfrei geblieben sind, oder
  • Beiträge, auf die der XII. Abschn. des EStG angewandt wurde.[2]

Dies gilt auch, wenn die Leistungen

  • auf einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei belassenen Ausgleichswert begründeten Anrecht oder
  • auf eine bei der Übertragung von Altersvorsorgevermögen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei bleibenden Leistung begründeten Anrecht

beruhen. Zu den auf geförderten Beiträgen beruhenden Leistungen gehören auch Auszahlungen, die auf Altersvorsorgevermögen beruhen, das zur Minderung des Wohnförderkontos auf den betreffenden Vertrag eingezahlt wurde.[3]

Zu den Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören

  • monatliche Leibrenten;
  • Auszahlungsplanraten;
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit;
  • Teilkapitalauszahlungen von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals;
  • Abfindung für eine Kleinbetragsrente. Dies gilt auch, wenn für den Steuerpflichtigen eine schädliche Verwendung des Abfindungsbetrags wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre.[4] Erfolgt die Abfindung nach dem 31.12.2017, kann für den Auszahlungsbetrag die Fünftelregelung des § 34 EStG in Anspruch genommen werden;
  • gesondert ausgezahlte, in der Auszahlungsphase erwirtschaftete Zinsen und Erträge;
  • Sterbegeldzahlungen[5], auch wenn diese an die Erben des verstorbenen Steuerpflichtigen gezahlt werden.
 
Praxis-Beispiel

Leistungen aus geförderten Beiträgen

Ein Bankkaufmann hat seit dem Jahr 2002 stets die förderfähigen Höchstbeträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Banksparplan) eingezahlt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres werden ihm ab Mai 2023 aus dem Banksparplan monatlich 150 EUR ausgezahlt. Zusätzlich werden im Dezember die erwirtschafteten Erträge i. H. v. 200 EUR ausgezahlt.

Die Auszahlung aus dem Banksparplan ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (8 × 150 EUR = 1.200 EUR zzgl. 200 EUR = 1.400 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Leistungen aus einem übertragenen Vertrag

Ein Bäcker hat in den Jahren 2002 bis 2008 5.500 EUR in eine zertifizierte Rentenversicherung eingezahlt. Im Jahr 2008 überträgt er das Altersvorsorgevermögen auf einen zertifizierten Fondssparplan. Nachdem er weitere Jahre die förderfähigen Höchstbeträge eingezahlt hat, werden ihm mit Vollendung des 67. Lebensjahres ab Januar 2023 aus dem Fondssparplan monatlich 300 EUR ausgezahlt.

Die Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den Fondssparplan ist nach § 3 Nr. 55c Satz 1 EStG steuerfrei. Weil die Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen und der steuerfreien Übertragung beruhen, ist die Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (12 × 300 EUR = 3.600 EUR).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge