7.4.1 Ausschließlich auf geförderten Beiträgen beruhende Leistungen

Leistungen werden in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterworfen, wenn sie insgesamt auf folgenden Beträgen beruhen:

  • Beiträge, für die der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde,
  • Beiträge und Zuwendungen, die nach § 3 Nr. 56, Nr. 63, Nr. 63a[1] oder Nr. 66 EStG steuerfrei geblieben sind, oder
  • Beiträge, auf die der XII. Abschn. des EStG angewandt wurde.[2]

Dies gilt auch, wenn die Leistungen

  • auf einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG steuerfrei belassenen Ausgleichswert begründeten Anrecht oder
  • auf eine bei der Übertragung von Altersvorsorgevermögen oder Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung nach § 3 Nr. 55c EStG steuerfrei bleibenden Leistung begründeten Anrecht

beruhen. Zu den auf geförderten Beiträgen beruhenden Leistungen gehören auch Auszahlungen, die auf Altersvorsorgevermögen beruhen, das zur Minderung des Wohnförderkontos auf den betreffenden Vertrag eingezahlt wurde.[3]

Zu den Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören

  • monatliche Leibrenten;
  • Auszahlungsplanraten;
  • Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit;
  • Teilkapitalauszahlungen von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals;
  • Abfindung für eine Kleinbetragsrente. Dies gilt auch, wenn für den Steuerpflichtigen eine schädliche Verwendung des Abfindungsbetrags wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre.[4] Erfolgt die Abfindung nach dem 31.12.2017, kann für den Auszahlungsbetrag die Fünftelregelung des § 34 EStG in Anspruch genommen werden;
  • gesondert ausgezahlte, in der Auszahlungsphase erwirtschaftete Zinsen und Erträge;
  • Sterbegeldzahlungen[5], auch wenn diese an die Erben des verstorbenen Steuerpflichtigen gezahlt werden.
 
Praxis-Beispiel

Leistungen aus geförderten Beiträgen

Ein Bankkaufmann hat seit dem Jahr 2002 stets die förderfähigen Höchstbeträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Banksparplan) eingezahlt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres werden ihm ab Mai 2023 aus dem Banksparplan monatlich 150 EUR ausgezahlt. Zusätzlich werden im Dezember die erwirtschafteten Erträge i. H. v. 200 EUR ausgezahlt.

Die Auszahlung aus dem Banksparplan ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (8 × 150 EUR = 1.200 EUR zzgl. 200 EUR = 1.400 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Leistungen aus einem übertragenen Vertrag

Ein Bäcker hat in den Jahren 2002 bis 2008 5.500 EUR in eine zertifizierte Rentenversicherung eingezahlt. Im Jahr 2008 überträgt er das Altersvorsorgevermögen auf einen zertifizierten Fondssparplan. Nachdem er weitere Jahre die förderfähigen Höchstbeträge eingezahlt hat, werden ihm mit Vollendung des 67. Lebensjahres ab Januar 2023 aus dem Fondssparplan monatlich 300 EUR ausgezahlt.

Die Übertragung des Altersvorsorgevermögens auf den Fondssparplan ist nach § 3 Nr. 55c Satz 1 EStG steuerfrei. Weil die Leistungen ausschließlich auf geförderten Beiträgen und der steuerfreien Übertragung beruhen, ist die Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in voller Höhe bei den sonstigen Einkünften zu erfassen (12 × 300 EUR = 3.600 EUR).

7.4.2 Auf nicht geförderten Beiträgen beruhende Leistungen

Bei Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, richtet sich der Umfang der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nach der Art der ausgezahlten Leistung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen

  • lebenslangen Renten sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten,
  • anderen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (zertifizierte Versicherungsverträge), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen und
  • Leistungen aus anderen Altersvorsorgeverträgen (z. B. zertifizierte Bank- oder Fondssparpläne, zertifizierte Bausparverträge).

Lebenslange Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten

Lebenslange Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, werden mit dem entsprechenden Ertragsanteil besteuert.[1] Werden daneben Überschussbeteiligungen in Form einer Bonusrente gezahlt, ist der gesamte Auszahlungsbetrag mit einem einheitlichen Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen.[2]

Andere Leistungen aus zertifizierten Versicherungsverträgen

Bei anderen Leistungen aus einem zertifizierten Versicherungsvertrag ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den zugrunde liegenden Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.[3] Dies bedeutet, dass das Abschlussdatum für die Art der Besteuerung heranzuziehen ist:

 
Voraussetzungen steuerliche Behandlung
Kapitalauszahlung aus einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrag, die erst nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt, wenn der Vertrag die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2004 ...

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