Soweit aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen während der Ansparphase oder nach Beginn der Auszahlungsphase eine Auszahlung außerhalb der nach § 93 EStG und des AltZertG zulässigen Zahlungen erfolgt, liegt eine schädliche Verwendung vor. Regelmäßig wird es sich hierbei um eine Auszahlung anlässlich einer Kündigung des Vertrags handeln.

Ob es sich um eine schädliche Verwendung handelt, ist anhand des objektiven Tatbestands zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht auf den subjektiven Willen des Zulageberechtigten an. Dies hat zur Folge, dass auch dann eine schädliche Verwendung vorliegen kann, wenn der Anbieter aufgrund eines Missverständnisses das geförderte Altersvorsorgevermögen förderschädlich auszahlt. Eine einmal eingetretene schädliche Verwendung kann auch nicht durch die erneute Einzahlung des ausgezahlten Altersvorsorgevermögens auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag rückgängig gemacht werden.[1] Dies wäre nur möglich, wenn eine solche erneute Einzahlung rechtlich zugelassen wäre. Allerdings läge, soweit eine Ausnahmeregelung tatbestandlich vorliegt – z. B. § 93 Abs. 4 EStG – bereits begrifflich keine schädliche Verwendung vor. Der § 93 EStG sieht jedoch nicht vor, dass es sich der Zulageberechtigte nach einer schädlichen Verwendung nochmal überlegen kann, ob er eine erneute Einzahlung vornimmt, um die bereits eingetretenen Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung wieder rückabzuwickeln. Dies ist so gesetzlich nicht vorgesehen.

 
Wichtig

Tod des Anlegers

Beim Versterben eines Anlegers kann ebenfalls eine schädliche Verwendung eintreten, wenn es infolge des Todes zu Kapitalauszahlungen an die Erben kommt, die außerhalb einer vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung stattfinden. Bei Auszahlungen an den mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod zusammenlebenden Ehegatten/Lebenspartner kann diese schädliche Verwendung dadurch vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte das geförderte Vermögen des Erblassers auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag einzahlt.[2] Dieser eigene Vertrag des überlebenden Ehegatten kann auch erst nach dem Tod des anderen Ehegatten abgeschlossen werden.

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