Die förderunschädlichen Auszahlungen werden durch § 93 EStG und die entsprechenden Vorschriften aus dem AltZertG definiert. Hierbei handelt es sich um folgende Auszahlungen[1]:

Monatlichen Leistungen

Monatliche Leistungen in Form

  • einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente,
  • eines Auszahlungsplans mit gleichbleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr des Anlegers,
  • einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Anleger selbst genutzte Genossenschaftswohnung,
  • einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Anleger selbst genutzte Genossenschaftswohnung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr des Anlegers,
  • einer Hinterbliebenenrente oder
  • einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit.

Weitere Auszahlungen

Auszahlungen außerhalb monatlicher Leistungen sind zulässig, wenn

  • bis zu 12 Monatsleistungen zusammengefasst werden,
  • in der Auszahlungsphase bereits erwirtschaftete Zinsen und Erträge gesondert ausgezahlt werden,
  • eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals erfolgt,
  • der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das gebildete geförderte Kapital auf einen anderen, auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird,
  • im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds aus der Genossenschaft oder der Auflösung der Genossenschaft mindestens die eingezahlten Eigenbeiträge, Zulagen und die gutgeschriebenen Erträge auf einen auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden,
  • im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Anleger selbst genutzte Genossenschaftswohnung der Vertrag bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase gekündigt wird und das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen wird,
  • im Fall des Versorgungsausgleichs aufgrund einer internen oder externen Teilung nach den §§ 10 oder 14 VersAusglG gefördertes Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen der ausgleichsberechtigten Person lautenden Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Abs. 2 EStG begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Versorgungsausgleichskasse nach dem Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse) übertragen wird,
  • im Fall des Todes des Anlegers das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten/Lebenspartners lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Anlegers nicht dauernd getrennt gelebt haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat hatten[2],
  • in der Ansparphase ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag i. S. d. § 92a EStG ausgezahlt wird,
  • eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente gezahlt wird. Eine Kleinbetragsrente liegt nach § 93 Abs. 3 EStG vor, wenn bei gleichmäßiger Verteilung des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden geförderten Kapitals – einschließlich einer eventuellen Teilkapitalauszahlung, jedoch ohne einen eventuellen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag – über die gesamte Auszahlungsphase der Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 SGB IV nicht überschritten wird. Zum 1.1.2023 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.395 EUR, sodass im Jahr 2023 eine Kleinbetragsrente bei einem monatlichen Rentenbetrag von nicht mehr als 33,95 EUR vorliegt. Für die Berechnung der Rentenhöhe sind alle Verträge bei einem Anbieter zusammenzurechnen. Es ist daher nicht möglich, das geförderte Altersvorsorgevermögen auf verschiedene Unterverträge bzw. Unterdepots aufzuteilen, um hierdurch die einzelne sich ergebende Rente unter die für das Vorliegen einer Kleinbetragsrente geltende Maß zu senken. Bestehen bei einem Anbieter mehrere Verträge, aus denen sich unterschiedliche Auszahlungs­termine ergeben, liegt eine Kleinbetragsrente vor, wenn alle für die Altersversorgung zur Auszahlung kommenden Leistungen, die auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, den Wert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Stichtag für die Berechnung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kleinbetrags­rente gegeben sind, ist der Tag des Beginns der Auszahlungsphase für den abzufindenden Vertrag. Bei Beginn der Auszahlung aus dem ersten Vertrag ist zu prognostizieren und festzuhalten, in welcher Höhe zukünftig Leistungen monatlich anfallen würden. Wird der Höchstwert nicht überschritten, liegen insgesamt Kleinbetragsrenten vor, die unschädlich abgefunden werden können. Die Abfindung einer Kleinbetragsrente ist nur zu Beginn der Auszahlungsphase bzw. zum...

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