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Riester-Rente / 6.2 Unschädliche Auszahlungen

Dr. Michael Myßen
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Die förderunschädlichen Auszahlungen werden durch § 93 EStG und die entsprechenden Vorschriften aus dem AltZertG definiert. Hierbei handelt es sich um folgende Auszahlungen[1]:

Monatlichen Leistungen

Monatliche Leistungen in Form

  • einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente,
  • eines Auszahlungsplans mit gleichbleibenden oder steigenden Raten und unmittelbar anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr des Anlegers,
  • einer lebenslangen Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Anleger selbst genutzte Genossenschaftswohnung,
  • einer zeitlich befristeten Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Anleger selbst genutzte Genossenschaftswohnung mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr des Anlegers,
  • einer Hinterbliebenenrente oder
  • einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit.

Weitere Auszahlungen

Auszahlungen außerhalb monatlicher Leistungen sind zulässig, wenn

  • bis zu 12 Monatsleistungen zusammengefasst werden,
  • in der Auszahlungsphase bereits erwirtschaftete Zinsen und Erträge gesondert ausgezahlt werden,
  • eine einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals erfolgt,
  • der Vertrag im Verlauf der Ansparphase gekündigt und das gebildete geförderte Kapital auf einen anderen, auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird,
  • im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds aus der Genossenschaft oder der Auflösung der Genossenschaft mindestens die eingezahlten Eigenbeiträge, Zulagen und die gutgeschriebenen Erträge auf einen auf den Namen des Anlegers lautenden Altersvorsorge...

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