Bis zum Beginn der Auszahlungsphase kann das geförderte Altersvorsorgevermögen für

  • die Anschaffung und Herstellung[1] von selbst genutztem Wohneigentum (nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind mit zu berücksichtigen),
  • die Tilgung eines Darlehens[2], welches zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie aufgenommen wurde,
  • den Erwerb von Pflichtanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für eine selbst genutzte Genossenschaftswohnung,
  • den barrierereduzierenden Umbau an einer selbstgenutzten Wohnung oder
  • ab dem 1.1.2024 für die energetische Sanierung einer selbst genutzten Wohnung

verwendet werden, ohne dass die Rechtsfolgen einer schädlichen Verwendung eintreten.

Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt allerdings keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Verwendung dar. Dies gilt auch, wenn infolge der Einzahlung eine frühere Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll und hierdurch dann ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abgelöst werden soll.[3]

Die unmittelbare Anschaffung oder Entschuldung eines Dauerwohnrechts[4] bis zum Beginn der Auszahlungsphase steht einer selbst genutzten Wohnung gleich und ist in demselben Umfang begünstigt. Die Förderung kann jedoch nur für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum[5] eingesetzt werden, wenn dieses in einem EU-/EWR-Staat belegen ist und den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt oder ihm als Hauptwohnsitz dient. Ferienwohnungen können daher nicht gefördert werden.

Keine begünstigte wohnungswirtschaftliche Maßnahme ist die Erweiterung einer bestehenden Wohnung durch einen Wintergarten.[6]

Die während der Ansparphase erfolgende Entnahme zur Entschuldung einer selbst genutzten Wohnimmobilie ist förderunschädlich möglich.

Entscheidet sich der Zulageberechtigte, den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag zu nutzen, muss die Entnahme im zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit der wohnungswirtschaftlichen Verwendung erfolgen.[7] Dies gilt auch bei der Tilgung eines Darlehens, welches für die Anschaffung oder Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommen wurde.[8] Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift insoweit nicht eindeutig. Da die Tilgungsvariante nach ihrem Normzweck jedoch aufs Engste mit der Anschaffungs- oder Herstellungsvariante verknüpft ist, muss auch insoweit eine zeitliche Unmittelbarkeit gegeben sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das geförderte Altersvorsorgekapital ansonsten für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet werden könnte. Denn ohne eine unmittelbare, also enge zeitliche Verbindung zwischen der Entnahme des geförderten Kapitals und seiner begünstigten Verwendung in Gestalt der Tilgung des Darlehens i. S. d. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hätte es allein der Zulageberechtigte in der Hand, wann er das zunächst seinem allgemeinen Vermögen zugeführte Kapital zur Tilgung verwendet. Dies würde der bestehenden Fördersystematik widersprechen.[9]

Von einer zeitlich unmittelbaren Verwendung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auszugehen, wenn innerhalb von 6 Monaten vor Antragstellung bei der ZfA und bis 12 Monate nach Auszahlung entsprechende Aufwendungen für die Anschaffung/Herstellung entstanden sind bzw. das Darlehen getilgt wird. Wird die Wohnung nach dem Anschaffungszeitpunkt zunächst durch einen Dritten/Mieter genutzt, kann von einer unmittelbaren wohnungswirtschaftlichen Verwendung ab Beginn der Selbstnutzung durch den Zulageberechtigten ausgegangen werden, wenn der Zulageberechtigte innerhalb eines Monats nach der Eintragung seiner Eigentümerstellung im Grundbuch der Wohnung die beabsichtigte Selbstnutzung durch eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachweist und die Selbstnutzung des Zulageberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach Auszug des Dritten/Mieters aufgenommen wird. Andernfalls ist nach Auffassung der Finanzverwaltung[10] keine Unmittelbarkeit gegeben.

Der BFH würde – wenn diese Entscheidung erheblich wäre – die "Unmittelbarkeit" deutlich enger fassen als die Finanzverwaltung. Der BFH ist der Auffassung, dass das Unmittelbarkeitser­fordernis in der – vom Normzweck her eng mit § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwandten – Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG Fassung 2004 von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich restriktiver ausgelegt worden ist.[11] Dort musste das Kapital "ohne Zwi­schenschritt" für die begünstigten Zwecke verwendet werden; insbesondere die Zwischenschaltung eines Bankkontos des Steuerpflichtigen stand der Be­günstigung entgegen.[12] Die Finanzverwaltung sah in derartigen Fällen einen Zeitraum von maximal 30 Tagen als unschädlich an.[13]

Wann die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt ist, richtet sich nach den allgemeinen einkommensteuerlichen Grundsätzen. § 92a EStG regelt keine hiervon abweichenden Grundsätze. Der barrierereduzieren...

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