Ab dem Beitragsjahr 2024 wird das Zulageverfahren grundlegend geändert. Bisher wird die Zulage – ohne gesonderte Prüfung – auf Basis der Angaben aus dem Zulageantrag gewährt. Über die Höhe der Zulage hat die ZfA keinen Bescheid erlassen. Dann werden die Angaben des Zulageberechtigten im Rahmen eines nachträglichen Datenabgleichs überprüft. Ergibt sich danach, dass kein Zulageanspruch besteht, wird die Zulage vom Anbieter zurückgefordert. Auch hierüber erhält der Betroffene keinen gesonderten Bescheid. Er erfährt von der Rückforderung insbesondere durch die vom Anbieter ausgestellte Bescheinigung nach § 92 EStG. Ist er mit der Rückforderung nicht einverstanden, kann er über seinen Anbieter einen Antrag auf Festsetzung der Zulage stellen. Erst jetzt erstellt die ZfA einen Zulagebescheid, gegen den der Zulageberechtigte Einspruch einlegen und ggf. klagen kann.

Zukünftig prüft die ZfA die Voraussetzungen für die Zulagegewährung bereits vor der Zulagenauszahlung. Weicht die ermittelte Zulage von der beantragten Zulage ab, erhält der Zulageberechtigte von Amts wegen einen Zulagebescheid. Eine Abweichung von der beantragten Zulage liegt allerdings nicht vor, wenn bei der Erstberechnung die Zulage wegen des Nichterreichens des Mindesteigenbeitrags gekürzt wird. Da der Zulageberechtigte die anzusetzenden beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig nicht selbst einträgt, sondern die ZfA diese bei den Rententrägern erfragt bzw. von den Besoldungsstellen übermittelt bekommt, werden die Angaben zutreffenderweise so zu behandeln sein, als ob der Zulageberechtigte diese selbst angegeben hat. Es handelt sich somit in diesen Fällen um die „beantragte“ Zulage. Wird die Zulage von der ZfA festgesetzt, dann kann der Zulageberechtigte gegen diesen Bescheid Einspruch oder ggf. Klage einlegen.

Eine Zulagefestsetzung von Amts wegen erfolgt auch, wenn die ZfA zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückfordert. Auch in diesen Fällen bekommt der Zulageberechtigte automatisch einen Zulagebescheid. Eine solche Rückforderung ergibt sich künftig insbesondere, wenn bereits an die ZfA übermittelte Daten geändert oder storniert werden. Ist der Zulageberechtigte z. B. der Auffassung, dass die vom Rententräger angenommene Rentenversicherungspflicht nicht besteht und gewinnt er sein Verfahren vor dem Sozialgericht, dann entfällt rückwirkend auch die unmittelbare Förderberechtigung und die gewährte Zulagen sind zurückzufordern.

Eine Zulage kann zukünftig auch auf Antrag des Zulageberechtigten festgesetzt werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die ZfA zu richten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. Ein solcher Antrag durch den Zulageberechtigten kann z. B. sinnvoll sein, wenn er vergessen hat, eine Kinderzulage zu beantragen. Dies kann dann im Rahmen des Einspruchs gegen den Zulagebescheid noch nachgeholt werden.

Eine Zulagefestsetzung kann auch durch das zuständige Finanzamt ausgelöst werden. Weichen die Angaben aus der Anlage AV in nicht erklärbarer Art und Weise von den Daten der ZfA ab, kann das Finanzamt die Zulagefestsetzung auslösen. Hierdurch wird dann – auch für die Anwendung des § 10a EStG – rechtsverbindlich geklärt, ob eine Zulageberechtigung besteht oder nicht. Eine durch das Finanzamt ausgelöste Festsetzung erfolgt jedoch nur, wenn bisher noch keine Festsetzung für das betreffende Beitragsjahr erfolgt ist. Eine Festsetzung auf Anforderung des Finanzamts unterbleibt auch, wenn die Zulage nicht oder nicht fristgerecht beantragt worden ist und der ZfA insoweit keine Daten vorliegen.

Es erfolgt somit ab dem Beitragsjahr 2024 in vielen problematischen Fällen eine Zulagenfestsetzung und eine für alle Verfahrensbeteiligten rechtsverbindliche Klärung. Außerdem wird im Hinblick auf die Zulagefestsetzung weitgehend auf die Einbindung der Anbieter verzichtet. Zusammengefasst erfolgen ab 2024 in folgenden Fällen Zulagefestsetzungen:

  • von Amts wegen[1],
  • auf besonderen Antrag des Zulagenberechtigten[2] oder
  • auf Anforderung des zuständigen Finanzamts.[3]
[1] § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes v. 16.12.2022.
[2] § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes v. 16.12.2022.
[3] § 90 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes v. 16.12.2022.

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