Für die Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG stellt das Finanzamt auf die vom Anbieter übermittelten Daten und die Angaben des Steuerpflichtigen ab. Es stellt hierzu insbesondere auf die vom Anbieter übermittelten Daten sowie die Angaben des Steuerpflichtigen im Rahmen der Anlage AV ab. Ergibt sich im Rahmen der Günstigerprüfung ein zusätzlicher Steuervorteil, wird dieser vom Finanzamt gesondert festgestellt. Nur in diesem Fall wird ein Datensatz vom Finanzamt an die ZfA gesendet. Dieser enthält die vom Finanzamt bei der Günstigerprüfung angesetzten Berechnungsgrundlagen und die getroffenen Zuordnungen. Die ZfA prüft – aufgrund der ihr vorliegenden Daten aus dem nachträglichen Datenabgleich – die vom Finanzamt angesetzten Berechnungsgrundlagen.[1] Ergeben die Ermittlungen der ZfA, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamts unzutreffend waren, wird das Finanzamt per Datensatz informiert. Bei der Mitteilung der ZfA an das Finanzamt gem. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG handelt es sich jedoch nicht um einen Grundlagenbescheid, an den das Finanzamt bei der Ermittlung des Sonderausgabenabzugs gebunden ist.[2] Nach der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO sind Grundlagenbescheide Feststellungsbescheide i. S. d. §§ 179 ff. AO, Steuermessbescheide i. S. d. § 184 AO und andere Verwaltungsakte, soweit diese für die Festsetzung der Steuer bindend sind. Verfahrensrechtlich sind Grundlagenbescheide verselbstständigte, inhaltlich vorrangige Entscheidungen über Besteuerungsgrundlagen, die für andere Entscheidungen im Besteuerungsverfahren in dem Sinne bindend sind, dass die für die Folgeentscheidung zuständige Finanzbehörde sie ungeprüft zu übernehmen hat. Dies ist jedoch bei der Mitteilung der ZfA nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG an das Finanzamt nicht der Fall, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt dieser Mitteilung an einer Außenwirkung im Verhältnis zum Zulageberechtigten. Die ZfA teilt das Prüfungsergebnis lediglich dem FA mit. Es handelt sich um ein bloßes Verwaltungsinternum.[3] Zwar werden die "Ermittlungsergebnisse" der ZfA über die Anbieterbescheinigung nach § 92 EStG auch dem Zulageberechtigten mitgeteilt, allerdings betrifft dies ausschließlich das Zulageverfahren.

Die Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG hat auch keine grundlagenbescheidsähnliche Wirkung an die das Finanzamt gebunden wäre.[4] Allerdings kann das Finanzamt nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG i. V. m. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO die Steuerfestsetzung vor dem Hintergrund der Mitteilung der ZfA ändern. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass für das Finanzamt eine Bindungswirkung aufgrund des Vorliegens eines Grundlagenbescheides nach § 171 Abs. 10 AO besteht. Vielmehr bleibt das Finanzamt auch weiterhin verpflichtet, die Steuerfestsetzung auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen.[5] Im Fall einer materiell-rechtlich fehlerhaften Mitteilung ist eine Änderung trotz Existenz einer Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG ausgeschlossen. Gegen eine inhaltliche Bindungswirkung der Mitteilung nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG spricht auch, dass das Finanzamt lediglich den Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI des EStG mit den dort beschriebenen steuerlichen Auswirkungen des Sonderausgabenabzugs vergleicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Zulage tatsächlich gewährt wurde. Auch wenn der Zulageberechtigte keinen Zulageantrag gestellt hat, wird der Anspruch auf Zulage beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt. Dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber zwei voneinander selbständige Verfahren im Zusammenhang mit der Förderung der Altersvorsorgebeiträge geschaffen hat, bei denen die jeweiligen Verwaltungsbehörden eigenständig zu entscheiden haben. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG dient deshalb allein der Information der Finanzämter und schafft eine Änderungsbefugnis i. S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, jedoch keine Änderungspflicht.[6]

In der Regel wird das Finanzamt jedoch auf die Erkenntnisse der ZfA abstellen. Bei fehlerhaften Ermittlungsergebnissen sollte der Steuerpflichtige somit 2-gleisig fahren und zum einen Einspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen und sich zum anderen an die ZfA wenden und dort um Klarstellung bitten.

 
Hinweis

Neuregelung des Verfahrens ab dem 1.1.2024

Das Zulageverfahren wird ab dem 1.1.2024 umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt werden die Angaben des Zulageberechtigten vor der Zulagengewährung geprüft. Erst nach dieser Prüfung erfolgt die Zulagengewährung. Ergab die Überprüfung, dass eine Zulage nicht zu gewähren ist, erhält der Zulageberechtigte einen ablehnenden Bescheid von der ZfA. Gegen den Bescheid kann der Zulageberechtigte vorgehen. An das Ergebnis aus dem Zulageverfahren ist zukünftig das örtlich zuständige Finanzamt gebunden. Hat die ZfA die Zulage gewährt, wird dem Zulageberechtigten auch kein gesonderter Bescheid zugesandt. Liegen dem zuständigen Finanzamt in diesem Fall bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung i...

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