(1) Die Aufnahmemitgliedstaaten können für statistische Zwecke von jeder Verwaltungsgesellschaft mit einer Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet verlangen, ihren zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Bericht über die in ihrem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte zu erstatten.

 

(2) Die Aufnahmemitgliedstaaten können in Ausübung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Befugnisse von den Zweigniederlassungen der Verwaltungsgesellschaften die Angaben verlangen, die sie zu diesem Zweck auch von inländischen Verwaltungsgesellschaften verlangen.

Die Aufnahmemitgliedstaaten können von den Verwaltungsgesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese Verwaltungsgesellschaften maßgebenden Normen der Aufnahmemitgliedstaaten durch diese Gesellschaften zu überwachen; diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als die Anforderungen, die diese Mitgliedstaaten den niedergelassenen Verwaltungsgesellschaften zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

 

(3) Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass eine Verwaltungsgesellschaft, die eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats begründenden Bestimmungen dieser Richtlinie in diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden die betreffende Verwaltungsgesellschaft auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

 

(4) Unternimmt die Verwaltungsgesellschaft nicht die erforderlichen Schritte, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffende Verwaltungsgesellschaft die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

 

(5) Verstößt die Verwaltungsgesellschaft trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen oder infolge unzureichender oder fehlender Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaates weiter gegen die in Absatz 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er dieser Verwaltungsgesellschaft auch neue Geschäfte in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Verwaltungsgesellschaften zugestellt werden können.

 

(6) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Verstöße gegen die von ihnen aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu verhindern oder zu ahnden. Dazu gehört auch die Möglichkeit, einer Verwaltungsgesellschaft, die sich vorschriftswidrig verhält, neue Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

 

(7) Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 oder 6, die Sanktionen oder eine Einschränkung der Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft beinhaltet, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mitzuteilen. Gegen jede derartige Maßnahme kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergriffen wurde, Klage erhoben werden.

 

(8) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen so früh wie möglich zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

 

(9) Im Falle eines Widerrufs der Zulassung sind die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten; sie treffen geeignete Maßnahmen, damit die betreffende Verwaltungsgesellschaft nicht neue Geschäfte im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigt und die Interessen der Anleger gewahrt werden. Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle

 

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Ablehnung gemäß Artikel 6 a ausgesprochen wurde oder Maßnahmen nach Absatz 5 getroffen worden sind. Alle zwei Jahre erstellt die Kommission einen Bericht über diese Fälle

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