(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden, zuständige Behörden und zuständige Ministerien vertrauliche Informationen, einschließlich Sanierungspläne, nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Für die betreffenden Drittlandbehörden gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, die nach Einschätzung aller betroffenen Behörden den Anforderungen des Artikels 84 mindestens gleichwertig sind.

Betrifft die Weitergabe von Informationen personenbezogene Daten, sind für die Behandlung und Übertragung der personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden die geltenden Unions-Datenschutzvorschriften und das nationale Datenschutzrecht anwendbar.

 

b)

Die Informationen sind für die jeweiligen Drittlandsbehörden erforderlich, um die ihnen nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungsaufgaben, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden – vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a – für keine anderen Zwecke verwendet.

 

(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und zuständigen Ministerien nur dann den jeweiligen Drittlandsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt, (Ursprungsbehörde) stimmt der Offenlegung zu.

 

b)

Die Information wird nur für die von der Ursprungsbehörde genehmigten Zwecke offengelegt.

 

(3) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Information dann als vertraulich zu betrachten, wenn sie Geheimhaltungspflichten gemäß Unionsrecht unterliegt.

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