(1) Vorbehaltlich des Artikels 84 übermitteln die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden einander auf Antrag alle Informationen, die für die anderen Behörden für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Funktionen relevant sind.

 

(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde koordiniert den Austausch aller einschlägigen Auskünfte zwischen den Abwicklungsbehörden. Insbesondere stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben b bis i genannten Aufgaben zu erleichtern.

 

(3) Im Fall eines Antrags auf Zugang zu den Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands holt die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen ein, wenn nicht die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe solcher Informationen bereits zugestimmt hat.

Abwicklungsbehörden sind nicht verpflichtet, Informationen der Abwicklungsbehörde eines Drittlands weiterzugeben, wenn die Abwicklungsbehörde des Drittlands der Weitergabe dieser Information nicht zugestimmt hat.

 

(4) Die Abwicklungsbehörden tauschen Informationen mit dem zuständigen Ministerium aus, wenn die Informationen sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an das zuständige Ministerium oder die Anhörung oder Zustimmung des zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben kann.

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