(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abwicklungsbehörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

 

(2) Beschließt eine Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt die Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 gemäß Artikel 59 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

 

(3) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um

 

a)

das Instrument der Unternehmensveräußerung;

 

b)

das Instrument des Brückeninstituts;

 

c)

das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

 

d)

das Bail-in-Instrument.

 

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden.

 

(5) Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.

 

(6) Werden nur die in Absatz 3 Buchstaben a, b oder c dieses Artikels genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert. Diese Liquidierung erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gemäß Artikel 65 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in Artikel 34 dargelegten Grundsätze zu befolgen.

 

(7) Die Abwicklungsbehörde und Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 können sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder staatlichen Stabilisierungsinstruments ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:

 

a)

als Abzug von einer vom Empfänger an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel entrichteten Gegenleistung,

 

b)

von dem in Abwicklung befindlichen Institut als bevorrechtigter Gläubiger oder

 

c)

als bevorrechtigter Gläubiger aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts oder der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft erzielte wurden.

 

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften des nationalen Insolvenzrechts über die Anfechtbarkeit und Unwirksamkeit von Rechtshandlungen zum Nachteil von Gläubigern nicht für die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Nutzung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger gelten.

 

(9) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, den Abwicklungsbehörden zusätzliche Instrumente und Befugnisse für den Fall zu übertragen, dass ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, sofern

 

a)

diese zusätzlichen Befugnisse kein Hindernis für eine effektive Gruppenabwicklung darstellen, wenn sie auf eine grenzüberschreitende Gruppe angewandt werden;

 

b)

sie im Einklang mit den Abwicklungszielen und den in den Artikeln 31 und 34 genannten allgemeinen Abwicklungsgrundsätzen stehen.

 

(10) In der sehr außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch den Einsatz staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß Artikel 56 bis 58c anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

Anteilseigner und Inhaber anderer Eigentumstitel oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und anderer bail-in-fähige Verbindlichkeiten haben durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise Verluste getragen und zur Rekapitalisierung in Höhe ...

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