(1) Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse tragen die Abwicklungsbehörden den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

 

(2) Abwicklungsziele im Sinne von Absatz 1 sind

 

a)

die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;

 

b)

die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin;

 

c)

der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

 

d)

der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG fallenden Anleger;

 

e)

der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

Die Abwicklungsbehörde muss bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

 

(3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Richtlinie sind die Abwicklungsziele gleichrangig; es obliegt den Abwicklungsbehörden, entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls eine angemessene Abwägung vorzunehmen.

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