(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch auf das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Mutterunternehmen erfüllt sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen können, wenn die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind oder, wenn das Tochterunternehmen nicht in der Union niedergelassen ist, die Behörde des Drittstaats festgestellt hat, dass das Unternehmen nach geltendem Recht dieses Staates die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

 

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit identifiziert und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen.

(3) Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen, und ergreifen keine Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft.

 

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;

 

b)

ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1;

 

c)

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Buchstabe b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels können Abwicklungsbehörden auch dann, wenn ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 32 Absätze 1, 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und derartige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten haben, dass ihr Ausfall ein Institut oder die gesamte Gruppe in Gefahr bringt, oder sofern Gruppen nach dem Insolvenzrecht des Mitgliedstaats als Ganzes zu behandeln sind und Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

Die Abwicklungsbehörde des Instituts und die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c oder d können bei der Bewertung der Frage, ob die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind, für die Zwecke des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes vereinbaren, dass gruppeninterne Kapital- oder Verlustübertragungen zwischen den Unternehmen einschließlich der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen nicht berücksichtigt werden.

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