(1)[2] Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3a, Artikel 8aa und Artikel 8ac und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

(1) Vor dem 1. Januar 2018 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 und 8a und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

 

(2)[3]

(2) Vor dem 1. Januar 2019 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick sowie eine Bewertung bezüglich der gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhaltenen Statistiken und Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Artikel 8 Absatz 3a genannten Angaben oder zu beidem.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2019 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen, und

b)

die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen sowie der Angaben in Artikel 8 Absätze 1 und 3a um andere Arten von Einkünften und Vermögen sowie Angaben, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.

[1] Eingefügt durch Richtlinie (EU) 2015/2376. Inkrafttreten am 18.12.2015. Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 1.1.2017 an.
[2] Geändert durch Richtlinie (EU) 2021/514. Inkrafttreten am 14.4.2021. Anzuwenden ab dem 1.1.2023.
[3] Gestrichen durch Richtlinie (EU) 2021/514. Inkrafttreten am 14.4.2021. Anzuwenden ab dem 1.1.2023.

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