Veräußert der Sicherungsgeber das Sicherungsgut hingegen im eigenen Namen und auf Rechnung des Sicherungsnehmers, liegt folgender Dreifachumsatz vor:

  • Lieferung 1 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer; insoweit schuldet der Sicherungsnehmer die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, sofern der Sicherungsgeber auf seine Lieferung die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht anwendet (siehe oben).
  • Lieferung 2 des Sicherungsnehmers an den Sicherungsgeber (im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts nach § 3 Abs. 3 UStG), hier ist der leistende Sicherungsnehmer Steuerschuldner;
  • Lieferung 3 des Sicherungsgebers an den (fremden) Erwerber, hier ist der leistende Sicherungsgeber der Steuerschuldner.

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