Leitsatz

Die Vereinnahmung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

 

Normenkette

§ 22 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger waren je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke, die sie im Dezember 1991 mit einem Rücktrittsrecht für den Käufer für den Fall veräußerten, dass die Grundstücke nicht wie erwartet bis zum 31.12.1992 durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ... ausgewiesen würden. Für diesen Fall sollten die Kläger wegen der fehlenden Möglichkeit zwischenzeitlicher anderweitiger Veräußerung ein Reugeld i.H.v. 10 % des Kaufpreises erhalten.

Das nach Rücktritt der Käufer (wegen fehlender Ausweisung als Gewerbegebiet) entsprechend gezahlte Reugeld erfasste das FA als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG. Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene FG beurteilte die Zahlung jedoch als nicht steuerbaren Vorgang im Vermögensbereich. Dagegen richtet sich die Revision des FA.

 

Entscheidung

Auch der BFH hat die Vereinnahmung des Reugelds nicht als steuerbar angesehen, weil die Reugeldvereinbarung als Folgevereinbarung des Grundstückskaufvertrags keine eigenständige Bedeutung habe und damit allein einen Vorgang im Vermögensbereich betreffe.

Denn anders als bei entgeltlicher Bestellung eines Vorkaufsrechts, das zu einer Steuerbarkeit des Entgelts führe, sei die Vereinnahmung eines Reugelds ohne vorherigen Abschluss eines Grundstückkaufvertrags nicht möglich

 

Hinweis

1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften im Sinn der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH, Urteil vom 17.8.2005, IX R 23/03, BFH-PR 2006, 11). Allerdings erfasst die Vorschrift – zur Ergänzung der übrigen E inkunftsarten – nur das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung und damit keine Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 18.5.2004, IX R 63/02, BFH-PR 2004, 428). Dabei ist für die Abgrenzung im Einzelfall der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung maßgebend, nicht die Benennung der Leistungen durch die Parteien.

2. Legt man diese Maßstäbe an die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts und die daran bei Ausübung geknüpfte Pflicht zur Zahlung eines Reugelds wie im Streitfall an, so stellen sich Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugelds nicht als Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dar. Denn die Grundstücksveräußerer streben ersichtlich in Fällen dieser Art den nicht steuerbaren Verkauf ihrer Grundstücke an, nicht aber die Vereinnahmung des Reugelds; es ermöglicht vielmehr i.d.R. erst das Zustandekommen des Vertrags, wenn der Erwerber nicht ohne Rücktrittsklausel zum Vertragsschluss bereit ist, aber zumindest durch das Reugeld von einer grundlosen Ausübung des Rücktritts abgehalten werden und eine gewisse Mindestentschädigung für einen Mindererlös bei einer späteren Veräußerung umfassen soll.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 24.8.2006, IX R 32/04

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