OFD Niedersachsen, 14.6.2012, S 7100 - 441 - St 171

Die Erörterungen auf Bundesebene über die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 8.6.2011, XI R 37/08, 30.6.2011, V R 3/07, V R 35/08, V R 18/10, 12.10.2011, V R 66/09 und 23.11.2011, XI R 6/08 zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl können Sie die BFH-Rechtsprechung in eindeutigen Fällen bereits vorab anwenden und Anträgen und Einsprüchen stattgeben.

Eindeutige Fälle sind

  1. die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und
  2. die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.

In allen anderen Fällen (z.B. Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder Partyserviceunternehmen) bitte ich, nach Abschn. 3.6 UStAE zu verfahren.

 

Normenkette

UStG § 3;

UStAE Abschn. 3.6

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