Der Unternehmer, der aus betrieblichem Anlass ein Geschenk macht, kann die Steuer für den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % übernehmen zzgl. ggf. anfallender Kirchensteuer (§ 37 b EStG). Das betrifft allerdings nur Sachzuwendungen, nicht Geldgeschenke.

Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt für alle Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, unabhängig davon, ob der Zuwendende die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf und ob der Empfänger ein Geschäftsfreund oder ein Arbeitnehmer ist.

Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer von 30 % sind die Aufwendungen des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer, bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebene Wert.[1]

 
Achtung

Wann die Pauschalierung ausgeschlossen ist

Die Pauschalierung nach § 37b EStG ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder die Aufwendungen für die einzelnen Zuwendungen den Betrag von 10.000 EUR übersteigen.[2]

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