Geschenke an Geschäftsfreunde sowie deren Arbeitnehmer führen – ebenso wie Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer – bei den Beschenkten zu geldwerten Vorteilen und müssen versteuert werden.

 
Hinweis

Pauschalierungswahlrecht für Sachzuwendungen

Unternehmen, die aus betrieblichem Anlass ein Geschenk machen, "können" den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 % versteuern (Pauschalierungswahlrecht).

[1]

Begünstigt sind allerdings nur Sachzuwendungen – keine Geldzuwendungen. Sachzuwendungen sind auch Eintrittskarten für sportliche, musikalische oder kulturelle Veranstaltungen, Einladungen in VIP-Logen oder Incentivereisen. Von § 37b EStG werden jedoch nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind.[2] Die Finanzverwaltung hat zur Anwendung des § 37b EStG in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung genommen.[3]

Die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG gilt für sämtliche Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR übersteigt. Sie gilt grundsätzlich auch für Sachzuwendungen, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, und auch für Zuwendungen anlässlich einer geschäftlich veranlassten Bewirtung.[4]

Die Finanzverwaltung hält jedoch weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen sind. Sie brauchen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.[5]

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile sind prinzipiell die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.[6] Die Vorschrift enthält für die Bewertung der Zuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage. Diese verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.[7] Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert.[8]

Die Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen mit 30 % (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)[9] des Zuwendungswerts gilt sowohl für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer als auch an eigene Arbeitnehmer. § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.[10] Nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, fallen nicht unter diese Vorschrift.[11]

 
Wichtig

Pauschalierung bei hohen Aufwendungen ausgeschlossen

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit scheidet ferner aus, wenn der Wert einer Einzelzuwendung mehr als 10 000 EUR beträgt.[12]

Ob der Steuerpflichtige sich für eine Pauschalversteuerung mit 30 % entscheidet, bleibt ihm überlassen. Er kann die Wahl aber nur einheitlich für die Sachzuwendungen eines Wirtschaftsjahrs treffen. Dabei ist es zulässig, für Sachzuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden (" Pauschalierungskreise").[13] Das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG kann nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung nicht zurückgenommen werden.[14]

Diese Auffassung ist überholt. Denn der BFH[15] hat entschieden, dass die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG (Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer) und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG (Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer) widerruflich sind. Das Wahlrecht kann durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn der Zuwendende den Zuwendungsempfänger hiervon unterrichtet. Der Widerruf stellt beim Zuwendungsempfänger ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 3 EStG zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner, da § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden ist. Der zuwendende Steuerpflichtige wird durch § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten.

Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte[16] des Zuwendungsempfängers außer Ansatz[17] Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, sind die Zuwendungen daher nach § 7 GewStG nicht in seinen Gewinn und damit nicht in seinen Gewerbeertrag einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

VIP-Loge für Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer

Die vorsteuerabzugsberechtigte X-GmbH & Co. KG tätigt im Jahr 2023 Aufwendungen für eine VIP-Loge, die sowohl von Geschäftsfreunden als auch eigenen Arbeitnehmern genutzt wird. Die Aufwendungen betragen insgesamt 10.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Die Aufwendungen je Empfänger übersteigen den Bet...

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