Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann.[1]

Im entschiedenen Fall hatte der Unternehmer die Anwendung des VIP-Erlasses[2] (s. u.) beantragt. Der BFH hielt die Voraussetzungen für die von der Verwaltung zugelassene pauschale Aufteilung von Kosten für nicht gegeben. Zwar sei die Aufteilung nicht auf die Kosten für die Anmietung von sog. VIP-Logen in Sportstätten beschränkt.[3] Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass der Unternehmer von einem Veranstalter ein Leistungspaket erhalte, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs- oder Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthalte. Im Entscheidungsfall handelte es sich jedoch um eine eigene Veranstaltung des Unternehmens und nicht um ein Paket eines auf Sponsoring zielenden Veranstalters.

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