Aufwendungen für Gästehäuser (also Einrichtungen des Steuerpflichtigen, die der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen[1]) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, dürfen den Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot gilt allerdings nicht, soweit der Betrieb Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen ist. Gelangt die Totalgewinn-Prognose nur durch den vermutlichen Veräußerungserlös zu einem Überschuss, reicht dieses nicht aus.[2]

[1] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 49/17, BFH/NV 2020 S. 497.

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