OFD Rheinland, 19.3.2007, S 2255 - 1020 - St 221

 

1. Einleitung

Die Öffnungsklausel soll dazu dienen, eine Zweifachbesteuerung zu verhindern. Sinn und Zweck der Öffnungsklausel ist es, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der Sonderausgabenabzug bis zum Kalenderjahr 2004 hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen möglicherweise nicht ausreichend ausgewirkt hat. Eine einheitliche Überleitung der gesetzlichen Renten und der Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen in die nachgelagerte Besteuerung würde diesen Fällen nicht gerecht werden. Eine Zweifachbesteuerung tritt durch den mit dem AltEinkG verbesserten Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2005 nicht mehr auf.

 

2. Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel

 

2.1 Antrag

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein Teil der Leibrenten und anderer Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG versteuert werden. Der Antrag kann erst bei Leistungsbezug bei Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden.

 

2.2 Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung/10-Jahres-Grenze

Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist, dass der Steuerpflichtige vor dem 1.1.2005 in mindestens 10 Jahren (In-Prinzip) Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt hat (BMF-Schreiben vom 24.2.2005, Rz. 123 und 126, BStBl 2005 I S. 429 ; BMF-Schreiben vom 22.6.2006, IV C 8 – S 2255 – 169/06). Es ist somit nicht erforderlich, dass die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem zusammenhängenden Zeitraum von 10 Jahren gezahlt wurden. Bei der Ermittlung der gezahlten Beiträge, die oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags liegen, ist auch im ersten Beschäftigungsjahr und in dem Jahr des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben auf den für das Kalenderjahr geltenden jährlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen (BMF-Schreiben vom 2.10.2006, IV C 8 – S 2255 – 250/06).

 

3. Nachweis

Der Nachweis ist einmalig durch eine Bescheinigung der Versorgungsträger zu erbringen. In dem Nachweis müssen Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge und der Prozentsatz für den Teil der Leistungen enthalten sein, für den die Öffnungsklausel anzuwenden ist. Der Steuererklärung, mit der erstmalig die Anwendung der Öffnungsklausel beantragt wird, ist demnach beizufügen:

  1. Beitragsnachweis, dass vor 2005 in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt wurden.
  2. Bescheinigung, aus der sich die Aufteilung der Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ergibt.

Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den Prozentsatz für die Anwendung der Öffnungsklausel zu bescheinigen (vgl. Rz. 138 des BMF-Schreibens vom 24.2.2005). Sofern derartige Bescheinigungen nicht mit der Einkommensteuererklärung vorgelegt werden, sollte der Steuerpflichtige darauf hingewiesen und aufgefordert werden, bei seinem Versorgungsträger eine entsprechende Bescheinigung anzufordern.

 

4. Mitteilungen zur Öffnungsklausel der Deutschen Rentenversicherung Bund

Wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund feststellt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in mindestens einem Jahr oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, so stellt sie – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel erfüllt sind – eine Mitteilung aus, in der bescheinigt wird, welcher Teil der Leistung auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags beruht. In dieser Bescheinigung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, in wie vielen Jahren der Betrag des Höchstbeitrags überschritten wurde und dass die Öffnungsklausel nur zur Anwendung kommt, wenn in mindestens zehn Jahren Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags geleistet wurden. Dies verhindert, dass der Steuerpflichtige sich erneut an die Deutsche Rentenversicherung Bund wenden muss, um sich im Nachgang zur Beitragsbescheinigung noch eine weitere Bescheinigung über den Prozentsatz erstellen zu lassen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der Öffnungsklausel durch Beiträge an weitere Versorgungsträger erfüllt sind. Sofern die Voraussetzungen der Öffnungsklausel nicht erfüllt sind, ist der Prozentsatz nicht zu berücksichtigen.

Soweit in älteren vorgelegten Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Bund die Angabe der Zahl der Jahre fehlt und nur ein Prozentsatz bescheinigt wird, ist darauf zu achten, dass die Rente mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG anzusetzen ist, wenn in weniger als 10 Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.

 

5. Ermittlung des auf Beiträgen oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags ...

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