Nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten bei der Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen die Grundsätze über die einkommensteuerrechtliche Behandlung wiederkehrender Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung.[1] Es handelt sich danach um eine voll- oder teilentgeltliche Übertragung[2], nicht um Unterhaltsleistungen. Trotz des evtl. bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses und der i. d. R. nicht kaufmännisch gegeneinander abgewogenen Leistungen kommt schon deshalb keine Unterhaltsleistung in Betracht, weil die laufenden Zahlungen des Vermögensübernehmers aus den Erträgen des übernommenen ­Vermögens erbracht werden können. Der Vermögensübernehmer erbringt anders als beim Unterhalt kein Vermögensopfer, sondern erhält einen ertragbringenden Gegenwert.[3]

Ist der Verkehrswert der Immobilie höher als der Barwert der wiederkehrenden Leistungen, wird der Erwerb nach dem Verhältnis des Barwerts zum Verkehrswert der Immobilie in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Die AfA auf die originären Anschaffungskosten des Gebäudes, basierend auf dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen ggf. zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten, ist uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar. Hinsichtlich des unentgeltlichen Teils muss der Erwerber nach § 11d Abs. 1 EStG partiell die AfA fortführen.[4]

 
Hinweis

Barwert der Leistungen = Anschaffungskosten = Veräußerungspreis

Werden die wiederkehrenden Leistungen für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung dienenden abnutzbaren Wirtschaftsguts, z. B. Mietwohngebäude, gezahlt, ist der Barwert der Rente oder dauernden Last Bemessungsgrundlage für die AfA. Dient das gegen Zahlung einer Rente oder dauernden Last erworbene Gebäude der Einkünfteerzielung, ist der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil als Werbungskosten abzuziehen. Der Berechtigte erzielt für das entgeltlich im Austausch mit wiederkehrenden Leistungen übertragene Vermögen einen Veräußerungspreis in Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen.[5]

[1] BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227, Rz. 21, 69 ff.
[2] BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227, Rz. 57.
[3] Geck, KÖSDI 2009 S. 16444, 16452.
[4] Urbach, KÖSDI 2017 S. 20373, Tz. 38.
[5] BMF, Schreiben v. 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl 2010 I S. 227, Rz. 69, 72, 73.

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