Veräußert der Übernehmer das übernommene Vermögen an einen Dritten und erwirbt er mit dem Erlös "zeitnah" eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit oder stellt er eine solche her, sind die nach der Übertragung an den Übergeber entrichteten Versorgungsleistungen weiterhin begünstigt. Die Umschichtung einer ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung einer steuerlich anzuerkennenden Umschichtung ist, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken.[1] Steuerschädlich ist es, wenn das erhaltene Vermögensgut nach einer Vermögensumschichtung keine ausreichenden laufenden Erträge zur Deckung der Versorgungsleistungen erbringt.[2]

Eine Umschichtung ist auch anzuerkennen, wenn

  • nicht der gesamte Veräußerungserlös zur Anschaffung oder Herstellung der neuen Wirtschaftseinheit verwendet wird, die wiederkehrenden Leistungen jedoch durch die Erträge aus der neuen Wirtschaftseinheit abgedeckt werden,
  • der gesamte Veräußerungserlös zur Anschaffung oder Herstellung der neuen Wirtschaftseinheit nicht ausreicht, der Übernehmer bei der Umschichtung daher zusätzlich eigene Mittel aufwendet und der auf den reinvestierten Veräußerungserlös entfallende Anteil an den Erträgen ausreicht, um die vereinbarten wiederkehrenden Leistungen zu erbringen.[3]

Von ausreichenden Erträgen kann ausgegangen werden, wenn die durchschnittlichen Erträge des Jahres der nachträglichen Umschichtung und der beiden folgenden Jahre ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Die Veranlagungen sind insoweit sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer ab dem Jahr der nachträglichen Umschichtung vorläufig[4] durchzuführen.

Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragsbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen.[5]

 
Wichtig

Umschichtung in unternehmerisches Vermögen ist nicht erforderlich

Ob Vermögensumschichtungen bei vor dem 1.1.2008 geschlossenen Verträgen steuerlich auch dann anzuerkennen sind, wenn die Vermögensumschichtung nach dem 31.12.2007 erfolgt und nicht in unternehmerisches Vermögen umgeschichtet wird, kann zweifelhaft sein. Der BFH[6] hat diese Frage offengelassen. Die Finanzverwaltung geht im 4. Rentenerlass[7] davon aus, dass bei vor dem 1.1.2008 geschlossenen Übergabeverträgen Vermögen nicht nur in Wirtschaftsgüter i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2008 umgeschichtet werden kann. Das bedeutet, dass das bisherige Mietwohngebäude durch den Erwerb eines anderen Mietwohngebäudes ersetzt weden kann. Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist wie erwähnt, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken.[8]

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