Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 geltenden Fassung bei nachträglicher zeitlicher Begrenzung der lebenslangen Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in seiner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl I 2007, 3150) geltenden Fassung (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) ist grundsätzlich nicht (mehr) möglich, wenn die lebenslangen Leistungen nachträglich zeitlich begrenzt werden. Zudem ist es steuerschädlich, wenn das erhaltene Vermögensgut nach einer Vermögensumschichtung keine ausreichenden laufenden Erträge zur Deckung der Versorgungsleistungen erbringt. Dass das Wirtschaftsgut nach dem Tod des Versorgungsempfängers noch weitere Erträge bringt und diese -nach Ablauf weiterer Jahre / Jahrzehnte- in Summe die noch zu erwartenden (früher endenden) Versorgungsleistungen übersteigen, ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass grundsätzlich die monatlich laufenden Erträge die monatlich laufenden Leistungen abdecken.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die mit einem Grundstückserwerb aus dem Jahre 1996 in Zusammenhang stehenden und vom Kläger erbrachten Versorgungsleistungen an die ehemaligen Grundstücksüberlasser (die Eltern des Klägers) auch nach Änderung der Vereinbarung über die Dauer der Versorgungsleistungen sowie nach Weiterveräußerung des betreffenden Grundstücks weiterhin im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind.

Kläger sind die die Eheleute A und B aus D. Bis einschließlich des Kalenderjahres 2011 erzielte der Kläger als Geschäftsführer des Unternehmens E Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung zweier Objekte. Es handelte sich hierbei um die Objekte F und G in D, wobei das Grundstück G an die E vermietet wurde. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielten die Kläger Kapitaleinkünfte, u. a. aus ihrer Beteiligung an der E. Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 19. Dezember 2011 veräußerten die Kläger ihre Anteile an der E an die Eheleute K und L, wobei Herrn A noch ein Anteil von ca. 1 % verblieben ist. Ebenfalls mit Vertrag vom 19. Dezember 2011 übertrug der Kläger das Grundstück G mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 an Herrn K. Ab dem Jahr 2012 erzielen die Kläger daher nur noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Ehefrau), Vermietungseinkünfte aus dem Objekt F (Ehemann) und Kapitaleinkünfte.

Mit Vertrag vom 18. Mai 1996 übernahm der Kläger von seinen Eltern O und P das Grundstück G in D, welches eine Größe von 1.096 qm hatte und mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut war. Als Gegenleistung wurde die Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Rente auf Lebenszeit in Höhe von 2.500,- DM vereinbart, die bis zum Lebensende des längstlebenden Elternteils ungekürzt entrichtet werden sollte. Hinsichtlich der Rentenhöhe wurde eine Anpassung an den vom Statischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenserhaltung vereinbart. Die Rentenverpflichtung sollte laut Vertrag abänderbar im Sinne des § 323 ZPO sein. Zur Absicherung der Rentenverpflichtung bestellte der Kläger den überlassenden Eltern im Grundbuch von D eine Reallast gleichen Inhalts. Die vom Kläger entrichteten monatlichen Beträge an seine Eltern sind zunächst als sog. Dauernde Last in voller Höhe beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt worden. Im Gegenzug dazu wurden die erhaltenen Leistungen bei den Eltern in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert.

Mit Änderungsvertrag vom 27. August 2007 änderten der Kläger und seine Eltern den Vertrag vom 18. Mai 1996 dahingehend, dass "die Zahlung der Rente begrenzt werden soll bis zum 30. Juni 2017". Zugleich wurde die Löschung der Reallast auf dem Grundstück G mit der Maßgabe bewilligt, dass von der Bewilligung erst nach dem 30. Juni 2017 Gebrauch gemacht werden darf.

Mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 6. Dezember 2011 wurde die Löschung der Reallast im Grundbuch von D (G) von den Eltern des Klägers bewilligt und vom Kläger beantragt. Zugleich wurde den Eltern stattdessen eine entsprechende Reallast an einem anderen Grundstück des Klägers (F) eingeräumt.

Mit Vertrag vom 19. Dezember 2011 veräußerte der Kläger sodann das seinerzeit von den Eltern übernommene Grundstück G an Herrn K. Die Übergabe von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgte mit Wirkung vom 31. Dezember 2011. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 424.000,- € und war bis zum 31. Januar 2012 in Höhe von 27.300,- € zu zahlen. Der Restkaufpreis in Höhe von 396.700,- € wurde gestundet und mit 2 % per Anno verzinst, so dass 240 Raten zu je 2.000,- € zu entrichten waren.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für 2013 am 2. Juni 2014 und ihre Einkommensteuererklärung für 2014 am 6. Oktober 2015 beim zuständigen Finanzamt ein und beantragten die Zusammenveranlagung. Be...

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