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Renten / 11.3.2 Verstorbener war bereits selbst Rentner

Hans Walter Schoor
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Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG.[1]

Hat der bzw. die Verstorbene selbst bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, gilt wiederum die Besonderheit des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG.[2] Hat also der Verstorbene bereits eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentversicherung bezogen, handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente um eine Folgerente aus derselben Versicherung. Für die Folgerente, also die Hinterbliebenenrente, wird vom Finanzamt ein – günstigeres – fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt, wenn die Rente des Verstorbenen nicht vor dem 1.1.2005 endete. Bei der Ermittlung des zu besteuernden Prozentsatzes ist das das Jahr zugrunde zu legen, das sich rechnerisch ergibt, wenn vom Jahr des Beginns der Witwenrente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen wird, mindestens aber 50 %. Diese Regelung gilt sowohl für Witwen-/Witwerrenten als auch Waisenrenten.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1:
Besteuerung einer Altersrente nach Umwandlung in eine Witwenrente

A ging am 1.7.2004 in Rente. Seine Altersrente betrug im Jahr 2005 12.000 EUR. Er starb im Jahr 2025. Seine Ehefrau B erhält ab 1.7.2025 eine große Witwenrente von monatlich 770 EUR.

Obwohl die Witwenrente von Frau B 2025 beginnt, beträgt der Besteuerungsanteil für diese Rente nicht 83,5 %, sondern 50 %.[3] Frau B muss versteuern:

 
im Jahr 2025: große Witwenrente 6 x 770 EUR

4.620 EUR
Rentenfreibetrag: 50 % von 4.620 EUR = ./. 2.310 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
Sonstige Einkünfte 2025 2.208 EUR
im Jahr 2026:  
große Witwenrente, Jahresrente:...

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