OFD Rheinland, 22.1.2008, S 7419 - 1000 - St 435

Träger der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte Institutionen (z.B. Vereine, Stiftungen) als auch solche in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z.B. Volkshochschulen). Letztere werden nach § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in § 3 WbG NRW (Weiterbildungsgesetz) genannten Aufgaben im Vordergrund stehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Reisen angeboten werden, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse der Teilnehmer dienen.

Bei der Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines – ggf. als gemeinnützig anerkannten – Trägers der Weiterbildung bittet die OFD von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Angebotene Leistungen

Von Trägern der Weiterbildung (z.B. Volkshochschulen, Stiftungen) können folgende Leistungen angeboten werden:

  • ortsgebundene (ggf. mehrtägige) Seminare und Fachtagungen mit allgemein bildenden oder politischen Inhalten und/oder
  • mehrtägige Studienreisen mit Reisezielen im Inland und Ausland.

Mit den pauschalen Teilnehmerentgelten für die Seminare und Fachtagungen sind auch die Beherbergung und Beköstigung für die Dauer der Veranstaltung abgedeckt.

Das Leistungspaket der Studienreisen umfasst die Beförderung, Beherbergung (in der Regel in Hotels) und Beköstigung der Teilnehmer. Das jeweilige Tagesprogramm sieht verschiedene Führungen und Gesprächsrunden vor. Teilweise deckt der Träger der Weiterbildung seine Aufwendungen für die Studienreisen neben den Teilnehmergebühren auch mit öffentlichen Mitteln (z.B. Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung, eines Bundesministeriums, der Landeszentrale für politische Bildung und aus dem Weiterbildungsgesetz).

Eine Studienreise liegt nicht vor, wenn bei dem jeweiligen Träger der Weiterbildung als Fremdleistungen allein Raummiete und ggf. Kosten für fremde Referenten/Vortragende anfallen, d.h. keine Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten für die Teilnehmer. Fallen für die Teilnehmer als Fremdleistungen lediglich Unterkunfts- und/oder Verpflegungskosten, aber keine Fahrtkosten an (eigene Anreise ohne Fahrtkostenerstattungen), muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Studienreise vorliegt. So ist insgesamt von einer Studienreise auszugehen, wenn das Veranstaltungsprogramm nicht auch an einem anderen Ort durchgeführt werden könnte. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn neben Vorträgen auch in nennenswertem Umfang Stadtführungen oder Exkursionen in die nähere Umgebung angeboten werden.

Umsatzsteuerliche Würdigung

Zu prüfen ist, ob der Träger der Weiterbildung umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und welchem Steuersatz diese Leistungen unterliegen. Bei der Beurteilung des Weiterbildungsangebots ist neben den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 und 23 UStG auch die Margenbesteuerung nach § 25 UStG zu prüfen.

Ortsgebundene Seminare und Fachtagungen

Mit der Ausrichtung der Seminare und Fachtagungen erbringt der Träger der Weiterbildung in der Regel mehrere Hauptleistungen:

  • Seminarveranstaltung,
  • Beherbergung,
  • Beköstigung.

Die Seminarleistung ist steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, wenn

  • der Träger der Weiterbildung ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer, z.B. eine Volkshochschule oder ein/e als gemeinnützig anerkannte/r Verein, Stiftung, ist,
  • die Tagungsinhalte belehrender Art sind und
  • die Teilnehmerbeiträge überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Diese Voraussetzung kann bei nicht kostendeckenden Teilnehmerbeiträgen unterstellt werden.

Die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Vorträgen und Kursen sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.

Beherbergung und Beköstigung sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Abschn. 115 Abs. 3 Satz 5 UStR 2008). Diese können im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Indiz hierfür kann z.B. sein, dass die damit in Zusammenhang stehende Seminarleistung steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist. Auf die Leistungen ist dann der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden.

Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen an Jugendliche können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sein. Für diese Leistungen ist der Vorsteuerabzug dann ebenfalls ausgeschlossen.

Für den Fall, dass für die o.a. Hauptleistungen ein Pauschalentgelt vereinnahmt wurde, muss bei fehlenden Aufzeichnungen eine Aufteilung im Schätzungswege stattfinden.

Mehrtägige Studienreisen

Die Veranstaltung von mehrtägigen Studienreisen unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen scheidet aus. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 und 23 UStG kommen nicht in Betracht.

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