Unternehmer können Kosten für Verpflegung anlässlich einer Geschäftsreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Pauschalen.[1] Ein Vorsteuerabzug aus diesen Verpflegungspauschalen ist nicht möglich. Allerdings darf der Unternehmer die Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen, wenn ihm Rechnungen bzw. Kleinbetragsrechnungen vorliegen, die den Vorsteuerabzug ermöglichen.

3.1 Inländische Verpflegungspauschalen

Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann ab 2020 eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.

 
Eintägige Reise: 8 Stunden und weniger 0 EUR
Eintägige Reise: mehr als 8 Stunden 14 EUR
Mehrtägige Reise:  
a) Anreisetag unabhängig von der Abwesenheit 14 EUR
b) Abreisetag unabhängig von der Abwesenheit 14 EUR
Abwesenheit pro Tag: 24 Stunden 28 EUR
Reise über 2 Tage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als 8 Stunden 14 EUR

Tab. 1: Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen des Unternehmers ab 2020

3.2 Vorsteuerabzug aus den tatsächlichen Aufwendungen

Aus den Verpflegungspauschalen kann der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.[1] Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug aus den Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen, die während der Geschäftsreise tatsächlich entstanden sind.[2]

Voraussetzung: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Außerdem muss der Unternehmer selbst als Leistungsempfänger ausgewiesen sein. Bei einer Personengesellschaft kann nur die Personengesellschaft, nicht aber der Gesellschafter die Vorsteuer abziehen. Deshalb ist Voraussetzung, dass die Personengesellschaft in der Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Wichtig: Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR (brutto) ist die Bezeichnung des Unternehmers nicht erforderlich. Wenn der Unternehmer aufgeführt wird, sollten die Angaben jedoch stimmen.

 
Praxis-Beispiel

Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

Ein Unternehmer unternimmt eine 2-tägige Geschäftsreise von Köln nach München. Für die eigene Verpflegung hat der Unternehmer 166,60 EUR (140 EUR + 26,60 EUR Umsatzsteuer) ausgegeben. Die Verpflegungskosten kann er durch verschiedene Kleinbetragsrechnungen nachweisen, die er bar gezahlt hat. Er hat in München für 122 EUR übernachtet. Das Frühstück ist gesondert ausgewiesen und im Übernachtungspreis mit 15 EUR enthalten. Die Hotelkosten hat der Unternehmer mit der EC-Karte von seinem Betriebskonto gezahlt. Der Unternehmer kann die folgenden Beträge als Betriebsausgaben geltend machen:

 
Verpflegungspauschale von 14 EUR x 2 = 28,00 EUR
Übernachtungskosten (122 EUR – 15 EUR – 7 EUR USt =) 100,00 EUR
insgesamt 128,00 EUR

Die Vorsteuer darf der Unternehmer aus den tatsächlichen Verpflegungs- und Übernachtungskosten in Anspruch nehmen. Er ermittelt die Vorsteuer wie folgt:

 
aus der Übernachtungsrechnung ohne Frühstück 7,00 EUR
aus dem Hotelfrühstück (15 EUR x 19/119 =) 2,39 EUR
aus den übrigen tatsächlichen Verpflegungskosten 26,60 EUR
Vorsteuer insgesamt 35,99 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4676/6680 Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten 100,00      
4652/6642 Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) 12,61      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 7,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 2,39 1200/1800 Bank 122,00
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4674/6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand 28,00      
4652/6642 Sonstige eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (nicht abziehbarer Anteil) 140,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 26,60 1890/2180 Privateinlagen 194,60

3.3 Abgrenzung zu den Bewirtungskosten

Der Pauschbetrag des Unternehmers für Verpflegungsmehraufwand wird nicht gekürzt, wenn der Unternehmer während der Geschäftsreise bewirtet hat bzw. bewirtet wurde.[1] Bei einer Bewirtung muss der bewirtete Unternehmer den Vorteil einer kostenlosen Mahlzeit nicht als Betriebseinnahme versteuern.[2] Das bedeutet, dass der Unternehmer Bewirtungskosten und Verpflegungspauschalen nebeneinander beanspruchen kann.

 
Praxis-Beispiel

Bewirtungskosten und Verpflegungspauschale

Ein Unternehmer trifft sich mit seinem Geschäftspartner, um einen Auftrag zu verhandeln. Er fährt morgens um 6.30 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am selben Abend um 23.00 Uhr zurück. Er hat seinen Geschäftspartner zu einem gemeinsamen Mittagessen in ein Restaurant einge...

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