Der Arbeitgeber kann bei einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug einschließlich aller Zuschläge) lohnsteuerfrei übernehmen bzw. erstatten. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, kann der Arbeitnehmer seine eigenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Entscheidend ist, welche Kosten tatsächlich entstanden sind. Abziehbar sind z. B. auch die Kosten für die 1. Klasse bei der Bahn oder für die Business-Class im Flugzeug.

Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter eine Bahncard 25, 50 oder 100 kostenlos überlassen bzw. ihm die Kosten dafür ersetzen. Diese Zuwendung ist lohnsteuerfrei, wenn der Mitarbeiter die Bahncard ausschließlich betrieblich verwendet.

 
Art der Bahncard Ermäßigung Jährliche Kosten 2024

Bahncard 25 II. Klasse

I. Klasse

25 %

25 %

52,90 EUR

125,00 EUR

Bahncard 50 II. Klasse

I. Klasse

50 %

50 %

244,00 EUR

492,00 EUR

Bahncard 100 II. Klasse

I. Klasse

100 %

100 %

4.550,00 EUR

7.714,00 EUR

Tab. 2: Kosten einer Bahncard

Die kostenlose Überlassung ist aber auch dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die Bahncard auch privat verwendet und die betriebliche Kostenersparnis höher ist, als die Kosten für die Bahncard.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber kauft für seine Arbeitnehmer eine Bahncard 50

Der Unternehmer erwirbt für seinen Arbeitnehmer eine Bahncard 50 für 244 EUR. Der Arbeitnehmer unternimmt eine Geschäftsreise, bei der das Bahnticket ohne Bahncard 589 EUR kostet. Mit Einsatz der Bahncard kostet das Bahnticket nur 294,50 EUR, sodass bereits für die erste geschäftliche Bahnfahrt eine zusätzliche Ersparnis von (294,50 EUR – 244 EUR =) 50,50 EUR eintritt.

Ergebnis: Da die Ersparnis höher ist als die Kosten der Bahncard, kann der Arbeitnehmer die Bahncard im Übrigen auch für private Fahrten einsetzen, ohne dass der Arbeitgeber dafür bei seinem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern muss.

 
Praxis-Beispiel

Verwendung einer Bahncard 100

Der Arbeitgeber kauft für seinen Arbeitnehmer eine Bahncard 100 für 4.550 EUR. Der Arbeitnehmer unternimmt während der Gültigkeitsdauer der Bahncard 100 Geschäftsreisen, bei denen der Vorteil der Bahncard 100 nicht voll ausgeschöpft wird.

 
Praxis-Tipp

Jobticket: Pauschale Besteuerung durch den Arbeitgeber

Mit einem "steuerfreien Jobticket" sind Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die der Arbeitgeber übernimmt, steuerfrei. Allerdings mindern die übernommenen Aufwendungen, die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer ansonsten in seiner Steuererklärung geltend machen könnte (ggf. bis zum Betrag von 0 EUR.

Seit 2020 hat der Arbeitgeber die Wahl, auf die Steuerfreiheit des Jobtickets zu verzichten, indem er die steuerfreien Aufwendungen pauschal mit 25 % versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25 % führt dazu, dass die beim Arbeitnehmer abziehbare Entfernungspauschale nicht gemindert wird.

Mit dieser neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit (25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale) wird somit den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um "Jobtickets" für Arbeitnehmer attraktiver zu machen. Den Arbeitnehmern, die das unentgeltliche Jobticket nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können, entsteht dann durch die pauschale Besteuerung kein steuerlicher Nachteil mehr.

[1] BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :01.

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