Bei Geschäftsreisen ins Ausland in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuern können nicht beim deutschen Finanzamt geltend gemacht werden. Sie sind zwingend bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde geltend zu machen.

Vorsteuer-Vergütungsanträge für die übrigen EU-Mitgliedstaaten sind zwingend beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.9. des Folgejahrs elektronisch zu stellen (nicht mehr im anderen EU-Staat). Das BZSt prüft die Vorsteuerabzugsbe­rechtigung des Antragstellers und gibt dies dann elektronisch an den EU-Erstattungsstaat weiter. Die Vorsteuerbelege sind nur noch bei Entgelten von mindestens 1.000 EUR (bei Kraftstoffen 250 EUR) beizufügen.

Leider stimmen in der EU die nationalen Regelungen zum Vorsteuerabzug gerade bei Reisekosten nicht überein. So erstattet z. B. Frankreich französische Vorsteuern aus Reisekosten nicht. Deshalb ist vorab zu klären, welches Land aus welchen Kosten die Vorsteuer vergütet (vgl. hierzu die Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern[1], der Deutschen Außenhandelskammern[2] und der EU[3]).

Die Vergütungsanträge für Drittländer sind weiter schriftlich zu stellen (spätestens bis zum 30.6. des Folgejahrs und unter Beifügung der vom deutschen Finanzamt erstellten Unternehmerbestätigung USt 1 TN).

 
Praxis-Tipp

Höhe des Erstattungsbe­trags mit anfallenden Kosten vergleichen!

Professionelle Hilfe beim Ausfüllen des Vergütungsantrags ist i. d. R. nicht kostenlos. Bei der Vorsteuervergütung im sog. Drittland lohnt sich die Inanspruchnahme von Hilfe nur, wenn der zu erwartende Erstattungsbetrag deutlich über dem für die Hilfeleistung zu zahlenden Betrag liegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge