5.1 So wird der Veräußerungsgewinn berechnet

Den Veräußerungsgewinn können Sie wie folgt ermitteln:

 
  Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts
= Veräußerungsgewinn

Als Voraussetzung für die Übertragung oder Bildung der Rücklage müssen die Veräußerungsgewinne durch den Verkauf bestimmter Anlagegüter entstanden sein.

Außerdem muss das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Die Frist verkürzt sich auf 2 Jahre, wenn die Veräußerung der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Erschließungsmaßnahmen dient.

5.2 Höhe der Rücklage

Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang übertragen oder in die Rücklage eingestellt werden.

5.3 Auf welche Wirtschaftsgüter übertragen werden darf

Begünstigt ist nur der Veräußerungsgewinn, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird.

Der Abzug ist nur zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

  • Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
  • Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
  • Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
  • gewissen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

5.4 Wann die Rücklage aufgelöst werden muss

Die betreffenden Reinvestitionsmaßnahmen müssen innerhalb gewisser Fristen vorgenommen werden:

  • Die Regelfrist beträgt 4 Jahre nach Bildung der Rücklage.
  • Bei Gebäuden verlängert sie sich bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.

Die Rücklage kann aber auch früher aufgelöst werden, was sinnvoll ist, wenn in einem Jahr ein Verlust oder nur ein niedriger Gewinn erzielt wurde. Dann führt die Auflösung der Rücklage nicht zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bzw. nur zu einer geringfügigen Steuermehrbelastung.

 
Wichtig

Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Wenn eine Reinvestitionsrücklage in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endet, noch vorhanden ist und aufgelöst werden müsste, dann endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Das heißt, dass mit der Regelung die Reinvestitionsfristen um ein Jahr verlängert werden (§ 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes).

Konsequenz: Mit dieser Fristverlängerung soll die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie erhalten werden, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Des Weiteren ermöglicht die Verordnungsermächtigung eine Verlängerung der Fristen bezüglich ggf. anhaltender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Bundesrepublik Deutschland bis höchstens zum 31.12.2021.

5.5 Die Rücklage ist eine personenbezogene Vergünstigung

Da die Regelung des § 6b EStG personenbezogen ist, bedeutet dies:

Die Rücklage kann nicht nur auf Wirtschaftsgüter desselben Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden, sondern auch auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs desselben Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige, der den Gewinn erzielt hat, kann die Ersatzinvestition auch in einem anderen Betrieb vornehmen. Das hat der BFH mit Urteil vom 19.12.2012[1] festgestellt.

Auch bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft an eine teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaft kann § 6b EStG in Bezug auf das identische Wirtschaftsgut anwendbar sein.[2] An der klagenden X-KG war mit 1 % die R-GmbH als Komplementärin und mit 99 % R als Kommanditist beteiligt. Die X-KG hielt eine Beteiligung an der D-GmbH, auf die sie in 1996 eine Teilwertabschreibung vornahm. 1998 beschloss die X-KG, zuerst sämtliche Geschäftsanteile an der D-GmbH zu einem Geschäftsanteil zusammenzulegen. Dann erfolgte eine Kapitalherabsetzung. Schließlich wurde eine Kapitalerhöhung der D-GmbH beschlossen, welche die X-KG übernahm.

Im Jahr 2006 wurde die E-GmbH & Co. KG gegründet, an der R als Kommanditist zu 100 % beteiligt war. Anschließend veräußerte die X-KG ihre Beteiligung an der D-GmbH an die E-GmbH & Co. KG. Für R wurde in Höhe der Gewinnzuweisung (99 % des Veräußerungsgewinns) in einer Ergänzungsbilanz eine § 6b-Rücklage für die Übertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten der Anteile an der D-GmbH durch die E-GmbH & Co. KG gebildet.

Das Finanzamt

  • nahm eine Wertaufholung für die im Jahr 1996 vorgenommene Teilwertabschreibung der Anteile an der D-GmbH vor und
  • erhöhte deshalb den Buchwert der GmbH-Anteile.
  • Dementsprechend minderte sich der für eine gewinnneutrale Übertragung nach § 6b EStG zur Verfügung stehende Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH.

Die...

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