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Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Voraussetzungen
  • Dauer
  • Auflösung
  • Verzinsung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GUV-Position
Steuerfreie Rücklagen nach § 6 b EStG 0931 2981   Sonderposten mit Rücklagenanteil
Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG 2342 6922   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG 2727 4927   Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus der Auflösung einer steuerlichen Rücklage nach § 6 b Abs. 10 EStG 2728 4928   Sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Der Betrag der Rücklage wird unmittelbar auf das Konto "Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG" 0931 (SKR 03) bzw. 2981 (SKR 04) gebucht.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG" 2342 (SKR 03) bzw. 6922 (SKR 04).

Buchungssatz:

 
So buchen Sie richtig

Einstellungen in die steuerliche Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG

an Steuerfreie Rücklagen nach § 6b EstG

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Grundstücksverkauf – Zuführung zur Rücklage nach § 6b EStG

Bauunternehmer Hans Groß hatte vor 5 Jahren ein Betriebsgrundstück für 200.000 EUR erworben. Hierauf wollte Hans Groß eine Betonmischanlage bauen lassen. Von diesem Vorhaben hat er allerdings Abstand genommen. Als sich in 08 eine günstige Gelegenheit ergab, verkaufte er das Grundstück für 350.000 EUR. Bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses 08 überlegt er, welche Möglichkeiten es gibt, den erzielten Veräußerungsgewinn von 150.000 EUR nicht zu versteuern.

Lösung:

Hans Groß kann die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von 150.000 EUR legal vermeiden und den Veräußerungsgewinn einer Rücklage nach § 6b EStG (Reinvestitionsrücklage) zuführen. Allerdings muss er die Rücklage nach 4 Jahren Gewinn erhöhend auflösen, wenn er innerhalb dieses Zeitraums kein ...

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