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Jahresabschluss

Michael Winter
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Jahresabschluss schließt die Buchführung des Geschäftsjahres ab. Er weist das Geschäftsergebnis aus und zeigt die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Ohne Jahresabschluss ist eine Rechnungslegung über die abgelaufene Periode nicht möglich. Fehlt er oder ist er mit erheblichen Mängeln behaftet, ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für alle Kaufleute handelsrechtlich für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften enthalten die §§ 242 ff. HGB. Für Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (sog. KapCo-Gesellschaften) enthalten die §§ 264 ff. HGB ergänzende Vorschriften. Einzelkaufleute brauchen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Jahresabschluss aufzustellen (§ 241a HGB, § 242 Abs. 4 HGB). Die steuerrechtlichen Pflichten für die Aufstellung des Jahresabschlusses ergeben sich aus §§ 140, 141 AO.

1 Aufstellung

1.1 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

Alle Kaufleute – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und ihnen nach § 264a HGB gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (sog. KapCo-Gesellschaften) – haben

  • zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und
  • für den Schluss eines Geschäftsjahres, das 12 Monate nicht überschreiten darf,[1] eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.[2]

[1] § 242 Abs. 1 HGB.
[2] § 242 HGB.

1.2 Befreiungsmöglichkeit der Einzelunternehmer

1.2.1 Handelsrecht

Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder bei einer Neugründung am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht mehr als jeweils 800.000 EUR (bis 31.12.2023 600.000 EUR) Umsatzerlöse und jeweils 80.000 EUR (bis 31.12.2023 60.000 EUR) Jahresüberschuss aufweisen, brauchen keinen Jahresabschluss aufzustellen.[1] Sie können ...

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