Wird der Gegenstand der Lieferung von einem von U2 beauftragten Unternehmer transportiert (U2 gilt in diesem Fall als Zwischenhändler), ist grundsätzlich die bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6a Satz 4 der Lieferung von U1 an U2 zuzuordnen. Dies würde bedeuten, dass dieselben Rechtsfolgen eintreten würden, wie im vorigen Sachverhalt, insbesondere würde U2 eine in Polen steuerbare Lieferung ausführen, die regelmäßig im Bestimmungsstaat zu einer Veranlagungsverpflichtung führen würde.

U2 kann aber die Grundfeststellung § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG verändern, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Wenn der Gegenstand der Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, gilt dieser Nachweis als erbracht, wenn der Unternehmer (hier U2) bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung gegenüber seinem Zulieferer (hier U1) seine deutsche USt-IdNr. verwendet hat.[1] In diesem Fall ist die Lieferung des U2 die Beförderungs- oder Versendungslieferung.

Da U2 diese Voraussetzung erfüllt hat, ist die Beförderung seiner Lieferung (der Lieferung 2) zuzuordnen. Damit ergibt sich für die an dem Reihengeschäft beteiligten Unternehmer Folgendes:

  • U1 führt eine unbewegte Lieferung aus, die vor der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt ist. Der Ort dieser Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt.[2] U1 liefert damit im Inland und somit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Da es sich um eine unbewegte Lieferung handelt, kann eine Steuerbefreiung als i. g. Lieferung grundsätzlich nicht in Betracht kommen. U1 schuldet aus der Lieferung gegenüber U2 Umsatzsteuer in Deutschland, die U2 unter den weiteren Bedingungen als Vorsteuer abziehen kann.
  • U2 führt die Beförderungs- oder Versendungslieferung aus.[3] Damit ist der Ort dieser Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG dort, wo die Warenbewegung beginnt. U2 liefert damit im Inland und folglich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar. Da es sich um die Beförderungslieferung handelt, kann unter den weiteren Voraussetzungen eine i. g. Lieferung vorliegen. U3 tritt mit einer polnischen USt-IdNr. auf, ist in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registriert und der Gegenstand gelangt aus Deutschland nach Polen, sodass die Voraussetzungen für eine i. g. Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1-4 UStG erfüllt sind, wenn der liefernde Unternehmer seiner Meldeverpflichtung in der Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist. U2 führt damit eine in Deutschland steuerbare, aber steuerfreie i. g Lieferung aus.
  • U3 führt eine unbewegte Lieferung aus, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgt. Damit ist der Ort dieser Lieferung dort, wo die Warenbewegung endet.[4] U3 liefert damit in Polen, die Lieferung ist dort steuerbar und als unbewegte Lieferung auch steuerpflichtig. U3 schuldet aus der Lieferung gegenüber dem Abnehmer Umsatzsteuer in Polen. Darüber hinaus hat U3 einen i. g. Erwerb in Polen zu besteuern, da er die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1-3 UStG erfüllt. Der Ort des i. g. Erwerbs ist nach § 3d Satz 1 UStG in Polen, am Ende der Beförderung. Der i. g. Erwerb ist in Polen steuerbar und steuerpflichtig.
 
Praxis-Tipp

Auftreten mit USt-IdNr. kann Unternehmer aus Besteuerung in anderem Land raushalten

Diese Lösung ist für alle Beteiligten die optimale Lösung des Sachverhalts, da jeder Unternehmer nur Steuerpflichten in seinem jeweiligen Ansässigkeitsstaat zu erfüllen hat.

 
Wichtig

Auftreten mit USt-IdNr. bis Beginn der Beförderung oder Versendung

Nach der nationalen gesetzlichen Regelung kann die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu der Lieferung des U2 nur dann erfolgen, wenn er gegenüber dem U1 die deutsche USt-IdNr. bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung verwendet hat. Nach Auffassung des Gesetzgebers setzt "verwenden" ein aktives Tun des jeweiligen Unternehmers voraus; allein die Kenntnis der USt-IdNr. durch den Zulieferer soll nicht ausreichen.

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