Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter

 

1.

zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 75 Abs. 1);

 

2. (weggefallen)

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