BMF, 29.03.1985, IV B 2 - S 1909 - 4/85

In Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 meines Schreibens vom 10.11.1978 (BStBl I S. 451) habe ich die Auffassung vertreten, daß es bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG) unschädlich ist, wenn Wirtschaftsgüter innerhalb des dreijährigen Verbleibens- oder Verwendungszeitraums im Rahmen einer Einbringung im Sinne des Sechsten oder Siebenten Teils des Umwandlungsteuergesetzes 1977 auf eine Kapital- oder Personengesellschaft übergehen. Nach dem BFH-Urteil vom 10.4.1984 (VIII R 218/79) ist der Übergang von Wirtschaftsgütern in diesen Fällen jedoch nur dann unschädlich, wenn von der Kapitalgesellschaft oder der Personengesellschaft die Buchwerte der Wirtschaftsgüter fortgeführt werden. Dazu hat der Bundesfinanzhof u. a. ausgeführt:

"Würde anders verfahren, könnte der Steuerpflichtige mit der Sonderabschreibung zu Lasten seines laufenden Gewinns eine stille Reserve legen, die er bei einer anschließenden reserveaufdeckenden Einbringung (Veräußerung) zwar wieder versteuern müßte, aber lediglich tarifbegünstigt (§ 17 Abs. 5, § 22 Abs. 3 UmwStG 1969; § 16 Abs. 1, § 34 Abs. 2 EStG)."

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Entscheidung wie folgt Stellung:

1. Die Entscheidung gilt für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen bei denen personenbezogene Verbleibens- oder Verwendungsvoraussetzungen (z. B. § 7d Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BerlinFG, § 3 ZRFG, § 82d Abs. 3 EStDV) von Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 77 Abs. 9 EStR 1984 und in meinem o.a. Schreiben vom 10.11.1978 bitte ich jedoch, nach der genannten Entscheidung erstmals dann zu verfahren, wenn die Einbringung nach dem Sechsten oder Siebenten Teil des Umwandlungsteuergesetzes 1977 auf einen nach dem 31. Dezember 1984 liegenden Stichtag wirksam wird (vgl. auch § 20 Abs. 7 UmwStG 1977).

2. Bei der Gewährung von Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz, nach § 19 BerlinFG und nach § 1 StahlInvZulG hat die Erwägung des BFH, daß stille Reserven zu Lasten des laufenden Gewinns gebildet werden und bei der Besteuerung des Einbringungsgewinns nur dem ermäßigten Tarif des § 34 Abs. 2 EStG unterliegen, keine Bedeutung. Die Tzn. 3, 101 und 112 meines Schreibens vom 5.5.1977 (BStBl I S. 246) sind daher unverändert anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 7d

EStG § 16 Abs. 1

EStG § 34 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 113

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