(1) 1Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. 2Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach § 7a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in Anspruch genommen werden

 

1.

für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;

 

2.

für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichtigen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar

 

a)

der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschaftsgütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der Erzeugung von Energie oder Wärme

oder

 

b)

der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern

oder

 

c)

der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes

oder

 

d)

der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten

dienen.

2Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. 3Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.

 

(3) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können auch in Anspruch genommen werden

 

1.

für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen,

und

 

2.

für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen.

2Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind. 3Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.

 

(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.

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