Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens vorübergehend oder auf Dauer, aber in untergeordnetem Umfang für private Zwecke genutzt wird. Es bleibt dann notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, d. h. das Wirtschaftsgut als solches wird nicht entnommen, sondern nur die Nutzung (Nutzungsentnahme). Im Ergebnis wird durch die Erfassung der Nutzungsentnahme der Betriebsausgabenabzug rückgängig gemacht, soweit er anteilig auf die Privatnutzung entfällt. Der Wert der Nutzungsentnahme wird dem Gewinn der Gesellschaft und dem Gewinnanteil des nutzenden Gesellschafters hinzugerechnet.

Durch die Nutzungsüberlassung kann es aber auch zur Entnahme des Wirtschaftsguts selbst kommen. Von Grundstücken und Gebäuden abgesehen, können Wirtschaftsgüter, die teils eigenbetrieblichen Zwecken dienen, zum Teil aber privat genutzt werden, nur entweder in vollem Umfang Betriebsvermögen oder in vollem Umfang Privatvermögen sein.

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich – zu mehr als 90 % – privat genutzt werden, gehören zum notwendigen Privatvermögen.[1] Dies gilt sowohl für den Einzelunternehmer als auch für Mitunternehmer. Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % auf Dauer privaten Zwecken eines, mehrerer oder aller Mitunternehmer dienen, gehören folglich zum notwendigen Privatvermögen.

 
Wichtig

Nutzungsänderung: Private Nutzung mehr als 90 %

Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts (hier: Kfz) in einem Folgejahr auf unter 10 %, ändert dies an der Zuordnung zum Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.[2]

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