§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG ist – anders als eine entsprechende Forderung einer nur vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaft – nicht anwendbar auf den Leistungsaustausch zwischen zwei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind (Schwesterpersonengesellschaften).[1] Gleiches gilt im Fall der sog. mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.[2]

Weder Tätigkeitsvergütungen noch Darlehensüberlassungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften werden in die Sonderregelung einbezogen. Die Zinsen sind Betriebsausgaben der darlehensnehmenden Gesellschaft und Betriebseinnahmen der darlehensgebenden Gesellschaft.

Gewährt aber eine Personengesellschaft mit einer gewerblichen Schwesterperersonengesellschaft ein Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen (z. B. unverzinslich, niedrig verzinslich, ohne Sicherheit usw.), ohne dass dies durch andere betriebliche Vorteile ausgeglichen wird, ist die Darlehensforderung – ebenso wie bei Darlehensgewährung an Gesellschafter – einkommensteuerrechtlich kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen der Gläubigerpersonengesellschaft.[3]

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