Ist bei einer Dauerleistung (z. B. Mietverträgen) für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart (z. B. vierteljährliche oder monatliche Vermietung) liegen Teilleistungen vor.

Problem: der ursprüngliche (Miet-)Vertrag weist z. B. eine Mehrwertsteuer von 19 % aus. Die Umsatzsteuer für die Vermietungen Juli bis Dezember 2020 unterliegen jedoch dem abgesenkten USt-Satz von 16 %.

Sind diese Mietverträge als Rechnungen anzusehen, wird – insoweit – eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen und geschuldet. Um dies zu vermeiden, müssen die Verträge für den entsprechenden Zeitraum angepasst werden.

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