Rz. 60

Die Absenkung der USt-Sätze im zweiten Halbjahr 2020 hat Auswirkungen auf solche Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), wenn die Steuersatzänderungen in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fallen. Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen können unterschiedliche Zeiträume (z. B. ein halbes Jahr, ein Jahr, mehrere Jahre) vereinbart werden oder es wird keine Befristung vereinbart.

Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.[1] Bei wiederkehrenden Lieferungen (mit Ausnahme der Lieferung von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung erbracht.[2] Im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführte Dauerleistungen unterliegen somit den abgesenkten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 %. Vor dem 1.7.2020 und ab dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind dagegen mit 19 % USt bzw. 7 % USt zu besteuern.

 

Rz. 61

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind[3], sind an die im zweiten Halbjahr 2020 geltenden USt-Sätze von 16 % bzw. 5 % anzupassen, damit eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG (zu hoher Steuerausweis in einer Rechnung) vermieden wird und die Senkung der Steuersätze an den Leistungsempfänger weitergegeben werden kann. Hierfür muss der Vertrag nicht neu abgeschlossen werden. Es reicht aus, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen an die Steuersatzsenkung anzupassen. Damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, muss auch der angepasste Vertrag alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.

 
Praxis-Beispiel

Ein Vermieter vermietet Gewerberäume an einen selbstständigen Handwerker und verzichtet auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze (Option nach § 9 UStG). Der Mietvertrag hat – beginnend mit dem 1.7.2019 – eine Laufzeit von vier Jahren. In § 2 des Mietvertrags ist die monatlich im Voraus zahlbare Monatsmiete auf 2.000 EUR netto zuzüglich 19 % USt 380 EUR = brutto 2.380 EUR festgelegt.

Bei der Vermietungsleistung liegen alle Voraussetzungen einer Teilleistung vor (Rz. 58f.). Damit unterliegt die Vermietungsleistung für die Monate Juli bis Dezember 2020 dem abgesenkten allgemeinen Steuersatz von 16 %. Vermieter und Mieter vereinbaren in einem separaten Schriftstück, dass § 2 des Mietvertrags für die Monate Juli bis Dezember 2020 mit der Maßgabe gilt, dass die Monatsmiete 2.000 EUR zuzüglich 16 % USt 320 EUR = 2.320 EUR beträgt. Da der Vertrag mit der Ergänzung weiterhin als Rechnung gilt und alle Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält, kann der Mieter in den Monaten Juli bis Dezember 2020 den Vorsteuerabzug von monatlich 320 EUR in Anspruch nehmen.

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