BMF, 2.9.1985, IV B 2 - S 2133 - 27/85

Bezug: Besprechung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. bis 19. April 1985 (ESt III/85) - Punkt 7 der Tagesordnung -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage, welche Bedeutung das BFH-Urteil vom 5.4.1984 (BStBl 1984 II S. 552) und die Stellungnahme HFA 1/1984 des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Wpg 1984 S. 612) auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Investitionszuschüssen (Abschn. 34 EStR) haben, wie folgt Stellung genommen.

Mit Urteil vom 5.4.1984 (BStBl 1984 II S. 552) hat der Bundesfinanzhof zur Rechnungsabgrenzung bei Ertragszuschüssen Stellung genommen. Für die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Investitionszuschüssen hat das Urteil des Bundesfinanzhofs keine Bedeutung. Für die Beurteilung von Investitionszuschüssen gilt weiterhin die Regelung in Abschnitt 34 EStR. Danach hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, wonach er entweder die Zuschüsse als Betriebseinnahmen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in voller Höhe ansetzt, oder die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet, die er selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat. Wird im Falle der Aktivierung des bezuschußten Wirtschaftsguts mit den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend der Stellungnahme HFA 1/1984 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Wpg 1984 S. 612) ein Sonderposten als Wertberichtigung zu den Anschaffungskosten gebildet, so hat die Auflösung dieses Postens entsprechend der tatsächlichen Abschreibung des bezuschußten Wirtschaftsguts zu erfolgen. Dabei sind auch erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

§ 24b EStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1985, 568

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